Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_59/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Löschung im Anwaltsregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 25. November 2025 (VB.2025.00389).
Sachverhalt
A.
A.________ (geboren 19xx) ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich als Anwalt eingetragen. Am 3. März 2025 meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, dass gegen Rechtsanwalt A.________ am 28. Februar 2025 acht provisorische Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien.
B.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 ordnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich die Löschung von Rechtsanwalt A.________ im kantonalen Anwaltsregister an. Dagegen erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. November 2025 abwies.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2025 aufzuheben und von seiner Löschung im Anwaltsregister des Kantons Zürich Abstand zu nehmen. Da er das Verwaltungsgericht um Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ersucht habe, sei das bundesgerichtliche Verfahren auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe.
Das Verwaltungsgericht und die Aufsichtskommission haben auf eine Vernehmlassung (in der Sache) verzichtet. Das Verwaltungsgericht wies hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers beantragten Verfahrenssistierung darauf hin, dass auf dessen Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2026 nicht eingetreten worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 schrieb das Bundesgericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
Mit Eingabe vom 15. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom 29. April 2026 entsprach der Instruktionsrichter diesem Gesuch.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), der unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen oder auf Rüge hin möglich, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich: willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausgeschlossen ist die Berufung auf Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2; Urteil 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 E. 1.6).
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht einen Kollokationsplan mit Verteilungsliste vom 13. Januar 2026 sowie eine E-Mail des zuständigen Pfändungsbeamten vom 15. Januar 2026 ein. Diese Beweismittel entstanden nach dem angefochtenen Urteil und stellen somit unzulässige Noven dar, die im letztinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben müssen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar.
3.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) müssen Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; u.a. "dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen" (lit. c). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen (Urteil 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Urteile 2C_735/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1; 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt (Urteile 2C_735/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1; 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3; 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1) und ob die Schulden geschäftlicher oder privater Natur sind (Urteil 2C_735/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2.1 mit Hinweis). Erfüllt der betroffene Anwalt die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, ist er im Anwaltsregister zu löschen (Art. 9 BGFA), bis die Voraussetzungen für seine Wiedereintragung gegeben sind (Urteil 2C_735/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1). Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt diesbezüglich über kein Ermessen (Urteil 2C_305/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3). Anders ist dies im Bereich der Aufsicht über Medizinalpersonen: Fällt eine Voraussetzung der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung dahin, ist die Bewilligung zwar grundsätzlich ebenfalls zu entziehen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG [SR 811.11]); das in Art. 37 MedBG konkretisierte Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet jedoch, zunächst mildere Massnahmen zu prüfen, d.h. die Möglichkeit, die Bewilligung mit Einschränkungen oder Auflagen zu versehen (vgl. dazu Urteil 2C_630/2024 vom 6. November 2025 E. 6).
3.2. Die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 151 I 194 E. 4.1 mit Hinweis). Die Wirtschaftsfreiheit kann, sofern es sich um Massnahmen handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV), gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden (vgl. BGE 151 I 194 E. 4.2 mit Hinweisen). Derlei Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig, d.h. für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie für die Betroffenen zumutbar, sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Kerngehalt ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).
3.3. Die Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister ist zweifellos als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu qualifizieren (vgl. Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3). Die Massnahme basiert unstrittig auf einer (formell-) gesetzlichen Grundlage und liegt ebenso unstrittig im öffentlichen Interesse (vgl. Urteil 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellt, kann ihm sodann nicht gefolgt werden: Bereits ein einzelner Verlustschein genügt dafür, dass der betreffende Anwalt im Register gelöscht wird (Urteile 2C_735/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2.4; 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2), und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die nicht honorierten Schulden entstanden sind (Urteile 2C_735/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2.4; 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3). Das Gesetz stellt mithin allein auf das Vorliegen von Verlustscheinen ab. Hieran waren die Aufsichtsbehörde und die Vorinstanz und ist auch das Bundesgericht gebunden (Art. 190 BV; vgl. Urteil 2C_402/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).
3.4. Die seitens des Beschwerdeführers erhobene Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Zürich verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann