Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_47/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2025 (VWBES.2025.142).
Sachverhalt
A.
Die deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1956) lebte gestützt auf verschiedene Aufenthaltstitel und mit längeren Unterbrüchen während der folgenden Zeitperioden dauerhaft in der Schweiz:
- Zwischen dem 28. Januar 2009 und dem 13. Juli 2010 (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausbildung);
- Zwischen dem 6. Oktober 2014 und dem 14. April 2015 (Grenzgängerbewilligung EU/EFTA);
- Zwischen dem 15. April 2015 und dem 17. März 2016 (Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA);
- Zwischen dem 18. März 2016 und dem 16. Januar 2021 (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA)
Zwischen dem 13. Juli 2010 und dem 6. Oktober 2014 sowie ab dem 16. Januar 2021 lebte A.________ in ihrem Herkunftsstaat Deutschland.
Am 16. Juli 2022 reiste A.________erneut in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige resp. Rentnerin mit Gültigkeit bis zum 15. Juli 2023 erteilt wurde. Diese wurde am 7. Juni 2023 um ein Jahr verlängert.
A.________ bezieht Rentenleistungen aus Deutschland und aus der Schweiz in der Höhe von insgesamt Fr. 750.--. Daneben erhält sie seit Juni 2024 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von rund Fr. 2'800.--.
B.
B.a. Am 3. Juni 2024 wurde dem Migrationsamt des Kantons Solothurn der Bezug von Ergänzungsleistungen durch A.________ gemeldet.
In der Folge gewährte das Migrationsamt A.________ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Wegweisung aus der Schweiz.
Mit Verfügung vom 31. März 2025 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.________ sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzen einer Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025.
B.b. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Dezember 2025 ab, wobei A.________ eine (neue) Ausreisefrist bis zum 31. März 2026 angesetzt wurde.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2026 gelangt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) zu Erwerbszwecken zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn lässt sich vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Die deutsche Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise darauf, dass ihr als Selbstständigerwerbende gestützt auf Art. 4 FZA bzw. Art. 12 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) respektive als Rentnerin gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt, was für das Eintreten ausreicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1).
1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV (Recht auf Privatleben) und in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung von BGE 144 I 266 (dort E. 3; vgl. auch BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 146 I 185 E. 5.2) beruft, stellt sich die Frage, ob ein solcher angesichts der längeren zeitlichen Unterbrüche ihres Aufenthalts in der Schweiz - sie nahm zuletzt erst im Jahr 2022 wieder hierzulande Wohnsitz (vgl. vorne A.) - sowie der teilweise prozeduralen respektive temporären Natur ihrer Aufenthalte vertretbar geltend gemacht wurde.
1.2.1. Nicht alle Aufenthaltsperioden der Beschwerdeführerin in der Schweiz gelten als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der angerufenen Rechtsprechung. Das ist praxisgemäss insbesondere beim Aufenthalt ausschliesslich zu Studienzwecken der Fall (vgl. die Urteile 2C_100/2023 vom 20. Juni 2023 E. 1.3; 2C_189/2023 vom 18. April 2023 E. 4.3). Dasselbe gilt für die Zeitperiode mit Grenzgängerbewilligung zwischen Oktober 2014 und April 2015, zumal sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin damals der Natur der Bewilligung entsprechend gerade nicht in der Schweiz befand. Zudem kommt dem prozeduralen Aufenthalt im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung - vorliegend seit Juni 2024 - praxisgemäss zumindest nicht derselbe Stellenwert zu wie einem bewilligten Aufenthalt (BGE 149 I 66 E. 4.4; vgl. das Urteil 2C_82/2023 vom 22. Oktober 2025 E. 1.3 m.w.H.). Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin deshalb sogar unter Einbezug der früheren Aufenthaltsperiode deutlich weniger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2021 freiwillig nach Deutschland übergesiedelt ist und sich in der Folge erst seit Juli 2022 wieder mit einer gestützt auf Art. 24 Anh. I FZA erteilten Aufenthaltsbewilligung rechtmässig in der Schweiz aufhielt, die letztmals bis Juni 2024 verlängert wurde (vgl. zur Anrechenbarkeit früherer Aufenthalte die Urteile 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 4; 2C_237/2023 vom 28. September 2023 E. 4.5; 2C_679/2022 vom 5. September 2023 E. 3.4; jeweils mit Verweis auf BGE 149 I 66 E. 4.6). Angesichts dieser Umstände kann sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf die Integrationsvermutung von BGE 144 I 266 E. 3.9 nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt berufen.
1.2.2. Zwar anerkennt die Rechtsprechung, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung das Recht auf Achtung des Privatlebens einer Person unter Umständen auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer verletzen kann, wenn eine besonders ausgeprägte Integration in sozialer, sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht vorliegt (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Hierauf beruft sich die Beschwerdeführerin auch sinngemäss, indem sie auf ihr Engagement in der anthroposophischen Gemeinschaft an ihrem Wohnort hinweist. Indessen gelingt es ihr nicht, eine besonders ausgeprägte Integration im Sinn der genannten Praxis vertretbar geltend zu machen. Einerseits erscheint eine solche schon allein deshalb fraglich, weil sie ihren früheren, längeren Aufenthalt in der Schweiz Anfang 2021 freiwillig aufgab und nach Deutschland übersiedelte. Sodann mag sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zwar in der anthroposophischen Gemeinschaft an ihrem Wohnort engagiert und sich dort auch sozial integriert haben. Indessen kann angesichts ihres hohen Ergänzungsleistungsbezugs und ihrer untergeordneten Erwerbstätigkeit (dazu eingehend nachfolgend E. 4) nicht von einer besonders ausgeprägten beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.
1.2.3. Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde soweit die Frage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privatlebens) betreffend nicht eingetreten werden.
1.3. Schliesslich ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf Art. 20 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) beruft, der die "Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen" regelt. Eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 20 VFP erfolgt in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen, weshalb diesbezüglich keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. das Urteil 2C_800/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.3).
1.4. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 89 Abs. 1, 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Gesagten (vorne E. 1.1 bis 1.3) einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
2.3. Die Beschwerdeführerin macht in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Sie stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie erst in den letzten zehn Jahren mehrheitlich in der Schweiz gelebt habe; vielmehr lebe sie bereits seit 2009 und damit seit 17 Jahren mehrheitlich - insgesamt zehn Jahre und neun Monate - in der Schweiz. Zudem macht sie geltend, dass sich ihr Einkommen nicht wie von der Vorinstanz festgestellt auf durchschnittlich rund Fr. 700.-- pro Monat belaufe und sich in den letzten Monaten (vor dem angefochtenen Urteil) jeweils im ungefähr gleichen Rahmen bewegt habe; vielmehr habe ihr Einkommen zwischen August und November 2025 zwischen Fr. 830.-- und Fr. 940.-- betragen und habe sich dieses seit Januar 2025 von Fr. 180.-- bis zu den genannten Monaten verfünffacht (von Fr. 180.-- auf durchschnittlich Fr. 890.--).
Ungeachtet der Frage, ob mit Blick auf das Vorangehende von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ausgegangen werden könnte, fehlt es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an der potenziellen Entscheidrelevanz (vgl. vorne E. 2.2). Die Aufenthaltsdauer spielt mit Blick auf die Frage eines allfälligen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anh. I FZA und Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Anh. I FZA keine Rolle (zu den Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und Art. 13 BV resp. Art. 20 VEV: vgl. vorne E. 1.2 und 1.3). Was die Höhe des Einkommens betrifft, ergibt sich aus den nachfolgenden materiellen Ausführungen, dass auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt von vornherein ungeeignet ist, zu einem anderen Ergebnis zu führen (dazu eingehend hinten E. 3 f.).
3.
Zunächst ist vorliegend ohne Weiteres klar, dass sich die Beschwerdeführerin für ihren weiteren Verbleib in der Schweiz nicht auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anh. I FZA berufen kann.
Diese Bestimmung setzt insbesondere voraus, dass eine Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (lit. a). Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art 16 Abs. 1 VFP). Bei rentenberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen gelten sie dann als ausreichend, wenn der Rentenanspruch den Betrag übersteigt, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP); diese gelten im spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA - anders als im innerstaatlichen Recht - als Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.6; Urteile 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 4.2; 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1; 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10; jeweils mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bezieht neben ihrer Rente unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen. Diese gelten im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 1 Anh. I FZA wie erwähnt als Sozialhilfe. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 24 Anh. I lit. a FZA nicht. Die Behörden waren entgegen den Beschwerdevorbringen nicht gehalten, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 24 Anh. I FZA weiter zu verlängern, nachdem ab Juni 2024 unbestrittenermassen feststand, dass sie nicht mehr über die für ihren Lebensunterhalt nötigen Mittel verfügte (vgl. auch das Urteil 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6.6.2). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anh. I FZA kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.
4.
Umstritten ist vor Bundesgericht ferner, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht als selbstständig Erwerbstätige nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt.
4.1. Bürger aus EU-/EFTA-Staaten haben Anspruch auf eine fünfjährige EU-/EFTA-B-Bewilligung, falls sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben oder niederlassen wollen (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Die entsprechende Bewilligung kann widerrufen oder verweigert werden, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht (mehr) gegeben sind oder von Anfang an nicht erfüllt waren (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP). Der betroffene Selbstständigerwerbende muss seine Erwerbstätigkeit dartun; dabei dürfen aber keine prohibitiven Hürden aufgestellt werden (Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1 mit Hinweisen; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1 und 5.3.1; 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1). Als Nachweis genügt etwa die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit. Diese ist gegebenenfalls durch Businesspläne, Geschäftsbücher, Aufträge, Kundenverzeichnisse usw. zu belegen (Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.1; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweis). Praxisgemäss ist nicht ausgeschlossen, dass sich eine Person im Rentenalter auf ein Aufenthaltsrecht als selbstständige Erwerbstätige im Sinn von Art. 12 Anh. I FZA berufen kann (vgl. BGE 146 II 145 E. 3.2.6-3.2.11). Indessen ist auch in dieser Konstellation vorausgesetzt, dass die betroffene Person in der Schweiz einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne der Praxis zu Art. 12 Anh. I FZA nachgeht und ein entsprechendes Einkommen erzielt (dazu nachfolgende E. 4.2).
4.2. Die betroffene Person soll durch die selbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Einkommen erzielen, das ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und allenfalls jener der Familie zu gewährleisten und hierfür nicht dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein (vgl. die Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.1; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweis; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2 und 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1 und 3.3.2); ist dies dennoch der Fall, darf die Bewilligung widerrufen bzw. nicht mehr erneuert werden, da der Betroffene nicht mehr als erwerbstätig gelten kann (Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen durch selbstständigerwerbende Bürger aus EU-/EFTA-Staaten den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Bewilligung nach sich ziehen muss, namentlich darf für selbstständig erwerbstätige Personen kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Selbstständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, sind nach der Praxis die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation innert einer vernünftigen Frist (vgl. die Urteile 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.3; 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 4.2.4 mit Hinweisen; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).
4.3. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Anh. I FZA gelungen ist.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin bietet seit Januar 2025 gegen Entgelt anthroposophische Heilbehandlungen, Eurythmiekurse und Gruppennachmittage an. Sie hat mit diesen Tätigkeiten gemäss eigenen Angaben zwischen Januar und November 2025
Umsätze in der Höhe zwischen Fr. 180.-- und Fr. 940.-- erreicht (Januar: Fr. 180.--; Februar: Fr. 190.--; März: Fr. 210.--; April: Fr. 170.--; Mai: Fr. 610.--; Juni: Fr. 390.--; Juli: Fr. 575.--; August: Fr. 890.--; September: Fr. 900.--; Oktober: Fr. 940.--; November: Fr. 830.--). Die Beschwerdeführerin leitet insbesondere aus der Zunahme ihrer Umsätze ab, dass bei ihr von einer freizügigkeitsrechtlich relevanten selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei.
4.3.2. Grundsätzlich zutreffend ist, dass nicht jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen - oder wie vorliegend Ergänzungsleistungen - das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Anh. I FZA automatisch ausschliesst (vgl. vorne E. 4.2). Indessen belief sich der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2025 erwirtschaftete Umsatz pro Monat durchgehend auf einen jeweils höchstens dreistelligen Betrag. Parallel blieb sie für das Bestreiten ihrer Lebenshaltungskosten durchgehend in (weit) überwiegendem Mass von der öffentlichen Hand abhängig. So bezog sie jeden Monat mindestens das Dreifache des von ihr erwirtschafteten Umsatzes an Ergänzungsleistungen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Alleine aus dem Umstand, dass sich ihr monatlicher Umsatz im Verlauf des Jahres 2025 um wenige hundert Franken gesteigert und er somit auf tiefem Niveau einen positiven Verlauf genommen hat, lässt sich nicht schliessen, dass sie sich mit ihren Tätigkeiten in absehbarer Zeit von den staatlichen Unterstützungsleistungen ablösen können wird. Der Umstand, dass ihr Umsatz trotz der von ihr geltend gemachten Bemühungen während eines ganzen Jahres nie über Fr. 940.-- hinausging, weist viel eher darauf hin, dass auch zukünftig nicht mit einem auf Dauer existenzsichernden Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit gerechnet werden kann, was indessen regelmässig als Grundlage für die Aufenthaltsbewilligung als Selbstständigerwerbende vorauszusetzen ist (vgl. auch das Urteil 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.2.3). Dabei rechtfertigt sich auch der Hinweis, dass der
Umsatz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht einem Brutto- oder Nettoeinkommen entspricht, zumal hierauf erfahrungsgemäss noch beträchtliche Abzüge (z.B. Berufsauslagen, Sozialversicherungen) entfallen.
4.3.3. Gegen die Annahme einer zukünftigen Zunahme der Einkünfte der Beschwerdeführerin spricht schliesslich auch ihr Alter von rund 70 Jahren. Insbesondere durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die berufliche Leistungsfähigkeit ab einem gewissen Alter tendenziell eher verringert wird. Dieser Umstand darf praxisgemäss bei der Beurteilung, ob eine freizügigkeitsrechtlich relevante wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, mitberücksichtigt werden (vgl. im Zusammenhang mit der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft das Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.3.2).
4.3.4. Für die Beurteilung der selbstständigen Erwerbstätigkeit schliesslich nicht relevant ist, dass die Beschwerdeführerin sich unentgeltlich in ihrer Wohngemeinde und in der dortigen anthroposophischen Gemeinschaft engagiert, wie sie vor Bundesgericht ebenfalls vorbringt. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um Freiwilligenarbeit, aus der sie kein Einkommen generiert (vgl. zu einer sogar mit einem kleinen Einkommen verbundenen Freizeitbeschäftigung auch bspw. das Urteil 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.2). Entsprechend ändert auch dieses Engagement nichts am Fehlen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Anh. I FZA.
4.3.5. Vor diesem Hintergrund erfüllt die Beschwerdeführerin - auch wenn zu ihren Gunsten vom von ihr geltend gemachten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. dazu vorne E. 2.3) - die Voraussetzungen von Art. 12 Anh. I FZA nicht, weshalb sie sich nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht als selbstständige Erwerbstätige gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Anh. I FZA berufen kann.
Entgegen den Beschwerdevorbringen spielt dabei keine Rolle, ob die Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen verschuldet war oder nicht; eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang regelmässig nur, wenn die Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen eines Selbstständigerwerbenden vorübergehend und beschränkt erscheint und ersichtlich ist, dass der Betroffene dank seiner beruflichen Aktivität normalerweise für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann (Urteil 2C_430/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.5). Das ist bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten klar nicht der Fall.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über einen konventions- noch über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch. Nach dem Gesagten erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler