Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_423/2026
Urteil vom 13. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. August 2026 (RR.2026.75).
Erwägungen
1.
Mit Schlussverfügung vom 11. Juni 2026 ordnete die Bundesanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A.________ vom 16. April 2026 im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft Nr. SV.23.0945-BK an Deutschland an.
Dagegen ging beim Bundesstrafgericht am 23. Juni 2026 eine Beschwerde für A.________ ein, welche "in Vertretung" durch seinen Vater, B.________, unterzeichnet worden war. Mit Schreiben vom 24. Juni 2026 forderte das Bundesstrafgericht B.________ auf, bis am 6. Juli 2026 eine aktuelle und ausdrücklich zur Vertretung im Beschwerdeverfahren berechtigende Vollmacht einzureichen. Dabei machte es ihn darauf aufmerksam, dass es auf die Beschwerde nicht eintrete, wenn er die Vollmacht innert Frist nicht einreiche.
Mit Entscheid vom 4. August 2026 trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde nicht ein, ebenso wenig auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegte es B.________. Zur Begründung führte es aus, die für A.________ eingereichte Beschwerdeschrift weise nicht dessen Unterschrift auf, sondern sei "in Vertretung" durch B.________ unterzeichnet worden. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Kopie einer "Generalvollmacht" weise keine Angaben zu einer konkreten, dem VwVG (SR 172.021) unterliegenden Sache bzw. zum hängigen Verfahren auf. Beim Datum der Generalvollmacht ("16.4.2003") dürfte es sich nicht um das tatsächliche Erstellungsdatum handeln. B.________ sei der Aufforderung vom 6. Juli 2026 nicht nachgekommen, sondern habe am 26. Juni 2026 lediglich eine weitere Kopie der bereits mit der Beschwerdeschrift eingereichten Generalvollmacht vom "16.4.2003" eingereicht.
2.
Mit Eingabe vom 6. August 2026 ficht B.________ im Namen von A.________ diesen Entscheid an. Er beantragt im Wesentlichen, die Vollmacht sei anzuerkennen, auf die Beschwerde einzutreten und die Gerichtskosten wegen Bedürftigkeit zu erlassen. Die Eingabe ging beim Bundesstrafgericht ein, das sie umgehend an das Bundesgericht weiterleitete.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde wie hier nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
4.
In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen wäre. Dies ist auch nicht erkennbar. Es liegt eine Kopie der erwähnten Generalvollmacht bei, aus der freilich entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, dass sie im April 2026 erstellt worden wäre. Vielmehr ist sie vom 16. April 2003 datiert. Das vorinstanzliche Vorgehen, bei älteren oder unbestimmt formulierten Vertretungsvollmachten die Nachreichung einer aktualisierten bzw. verfahrensspezifischen Vollmacht zu verlangen, entspricht im Übrigen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum BGG und VwVG (Urteile 7B_450/2026 vom 7. Mai 2026 E. 3; 5A_252/2024 vom 10. Juni 2014 Sachverhalt lit. C und E. 2.1; 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich der Kostenauflage an den vollmachtlosen Stellvertreter (vgl. Urteil 7F_70/2024 vom 4. Februar 2025 E. 7 mit Hinweisen).
5.
Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold