Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_157/2024
Urteil vom 18. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 7. März 2024 (A-359/2024).
Sachverhalt
A.
Das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde) reichte am 29. August 2023 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) ein Amtshilfeersuchen betreffend A.________ ein.
B.
Mit Schlussverfügung vom 14. Dezember 2023 hielt die ESTV unter anderem fest, dass der ersuchenden Behörde betreffend A.________ Amtshilfe geleistet werde.
B.a. A.________ reichte am 15. Januar 2024 gegen die Schlussverfügung vom 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien die vollständigen Vorakten von der ESTV beizuziehen und ihm sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Er begründete den Antrag um vollständige Akteneinsicht insbesondere damit, dass eine Seite des Amtshilfeersuchens unleserlich eingescannt worden sei und einige Aktenstücke teilweise geschwärzt worden seien. Die ESTV führte in ihrer Vernehmlassung aus, es seien nur die Kontaktdaten und die Namen der ersuchenden Behörde bzw. ihrer Mitarbeitenden geschwärzt worden, was die Verfahrensrechte von A.________ nicht tangiere und im Interesse guter internationaler Beziehungen gerechtfertigt sei.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2024 hiess der Instruktionsrichter des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Gesuch von A.________ um Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten gut. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die ersuchende Behörde habe auf Rückfrage der ESTV hin der Akteneinsicht zugestimmt. Im Übrigen ergebe sich aus dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine völkerrechtliche Verpflichtung, die Namen und Kontaktdaten der im Amtshilfeersuchen genannten Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde geheim zu halten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. März 2024 gelangt die ESTV an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 7. März 2024, soweit die Offenlegung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde und der Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde betroffen seien.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 I 174 E. 1; 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 83 lit. h BGG; Art. 84a BGG) und richtet sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die ESTV ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.1; 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 1.1; 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 1.2).
1.2. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.2.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstgerichtlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. Ein Eintreten rechtfertigt sich schliesslich auch, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116).
1.2.2. Die ESTV trägt vor, es stelle sich vorliegend die Rechtsfrage, ob das Akteneinsichtsrecht der von der Amtshilfe betroffenen Person die in einem Amtshilfeersuchen enthaltenen Kontaktdaten der ersuchenden Behörde und die Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde umfassen könne oder ob eine völkerrechtliche Verpflichtung bestehe, diese Daten ungeachtet der konkreten Umstände geheim zu halten.
1.2.2.1. Das Bundesgericht hat sich im Verfahren 2C_112/2015 mit der von der ESTV aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-KR; SR 0.672.928.11) bereits auseinandergesetzt: Die Gründe, die zu einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts führen könnten, seien in Art. 27 VwVG (SR 172.021) abschliessend aufgezählt. Die Behörde sei verpflichtet, die Akteneinsicht zu gewähren, wenn keine Geheimhaltungsgründe vorliegen würden (vgl. Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 5.1). Die Geheimhaltungsklausel des DBA CH-KR umfasse keine Verpflichtung, die Namen und Kontaktdaten der im Amtshilfeersuchen genannten Mitarbeitenden vor der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person geheim zu halten (vgl. Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3).
1.2.2.2. Die ESTV macht geltend, ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertige sich, da sich die staatsvertragliche Praxis seit dem Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 weiterentwickelt habe. Die Kontaktangaben der ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktangaben der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde seien nach dem internationalen Verständnis mittlerweile geheim zu halten. Die Praxis der Schweiz, Einsicht in das ungeschwärzte Amtshilfeersuchen zu gewähren, stehe im Widerspruch zum internationalen Verständnis von Vertraulichkeit und Geheimhaltung nach Art. 26 Abs. 2 des Musterabkommens der OECD (OECD-MA) und entspreche nicht mehr dem Standard in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Entsprechend dränge sich eine Überprüfung der vom Bundesgericht bereits entschiedenen Rechtsfrage auf.
1.2.3. Die ESTV zeigt in der Beschwerde die internationale Entwicklung seit dem Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 ausführlich auf. Damit liefert sie hinreichende Anhaltspunkte, die Anlass dazu geben, die bisherige Beurteilung der aufgeworfenen Frage zu überprüfen. Entsprechend liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.3. Die angefochtene Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser fällt nicht unter Art. 92 BGG und ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar - d. h. namentlich wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (vgl. BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 149 II 170 E. 1.3). Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft die Akteneinsicht. Eine bereits erfolgte Akteneinsicht lässt sich nicht rückgängig machen, weshalb der angefochtene Zwischenentscheid rechtsprechungsgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag (vgl. Urteile 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.4; 2C_887/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2.1; 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2). Es liegt somit ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid vor.
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Art. 27 DBA CH-DE regelt den Austausch zwischen den Vertragsstaaten von Informationen, die zur Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens voraussichtlich erheblich sind und sieht im zweiten Absatz die Geheimhaltung der Informationen vor, die in diesem Zusammenhang anfallen.
3.1. Die ESTV bringt vor, Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE, der auf Art. 26 Abs. 2 OECD-MA basiere, verlange neuerdings, dass die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person auf jene Informationen zu beschränken sei, die einen Einfluss auf den Ausgang ihrer Steuerangelegenheit hätten. Dies ergebe sich aus der Aktualisierung vom 19. Februar 2024 des Kommentars der OECD (vgl. OECD, Modèle de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune, 21. November 2017 [letztmals konsolidierte Fassung], S. 59 ff.; nachfolgend: OECD-MK) zu Art. 26 OECD-MA. Der Kommentar mache seit dieser jüngsten Ergänzung das Einsichtsrecht der steuerpflichtigen Person davon abhängig, dass die fragliche Information verfahrenswesentlich sei ("the information [...] may also be communicated to the taxpayer [...] to the extent that such information has a bearing on the outcome of a tax matter concerning such taxpayer"; OECD-MK [Stand vom 19. Februar 2024], N. 12 zu Art. 26 OECD-MA). Die ESTV vertritt gestützt darauf den Standpunkt, die Kontaktdaten der um Amtshilfe ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde seien stets und damit ungeachtet der konkreten Umstände zu schwärzen. Die Schweizer Praxis zur Akteneinsicht in den Amtshilfeverfahren sei im Rahmen der OECD bereits kritisiert worden und es sei mit weiteren negativen Reaktionen zu rechnen, wenn bekannt werde, dass die Schweiz die erwähnten Kontaktdaten offenlege. Um der Geheimhaltungsvorgabe des DBA CH-DE Rechnung zu tragen und die internationalen Beziehungen nicht zu beeinträchtigen, seien gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG die Kontaktdaten geheim zu halten.
3.2. Die Frage, ob die Kontaktdaten der um Amtshilfe ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde geheim zu halten sind, hat das Bundesgericht wie erwähnt im Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 bereits beantwortet (vgl. E. 1.2.2.1 hiervor). Es ist dabei zum Schluss gelangt, es bestehe keine Veranlassung, die Namen und Kontaktdaten geheim zu halten und insofern die Einsicht in das Amtshilfeersuchen zu beschränken. Die ESTV zielt mit ihrer Beschwerde demnach auf eine Änderung der Rechtsprechung. Eine solche muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. BGE 151 I 337 E. 8.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1).
4.
Die Auslegung der Doppelbesteuerungsabkommen und von anderen völkerrechtlichen Verträgen richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111), insbesondere den Auslegungsregeln von Art. 31 ff. VRK (vgl. BGE 151 II 494 E. 4.1; 149 II 400 E. 7.1; 147 II 13 E. 3.3).
4.1. Nach Art. 31 Abs. 1 VRK haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Neben dem Zusammenhang (vgl. Art. 31 Abs. 2 VRK) sind gemäss Art. 31 Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen (lit. a), jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (lit. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (lit. c) zu berücksichtigen. Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32 VRK ergänzende Auslegungsmittel und können herangezogen werden, um die nach Art. 31 VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (vgl. Art. 32 lit. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (vgl. Art. 32 lit. b VRK; BGE 151 II 494 E. 4.2; 149 II 129 E. 6.1.4; 148 II 491 E. 5.3.1; vgl. auch BGE 149 II 400 E. 7.2).
4.2. Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangordnung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völkerrechtlicher Verträge bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestimmungen (vgl. BGE 149 II 129 E. 6.1.2; 148 II 491 E. 5.3.1; 147 II 13 E. 3.3; vgl. auch BGE 151 II 494 E. 4.2; 149 II 400 E. 7.2). Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen (vgl. BGE 151 II 494 E. 4.2; 149 II 129 E. 6.1.2; 148 II 491 E. 5.3.1; 147 II 13 E. 3.3; vgl. auch BGE 149 II 400 E. 7.2). Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die teleologische Auslegung den "effet utile" des Vertrags sicher (vgl. BGE 149 II 129 E. 6.1.2; 148 II 491 E. 5.3.1; 147 II 13 E. 3.3; Urteil 4A_170/2024 vom 25. September 2025 E. 7, zur Publikation vorgesehen). Der auszulegenden Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags ist unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (vgl. BGE 151 II 494 E. 4.2; 149 II 129 E. 6.1.2; 148 II 491 E. 5.3.1; 147 II 13 E. 3.3). Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unterlassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (vgl. BGE 149 II 129 E. 6.1.2; 148 II 491 E. 5.3.1; 147 II 13 E. 3.3).
4.3. Ist eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, berücksichtigt das Bundesgericht nach ständiger Praxis das
Musterabkommen der OECD (OECD-MA) und den zugehörigen
Kommentar (OECD-MK) bei der Auslegung, soweit die Bestimmung auf diesem Standard beruht (vgl. BGE 151 II 873 E. 11.2; 151 II 494 E. 4.3; 149 II 400 E. 7.3; 146 I 105 E. 3.4.1; 144 II 130 E. 8.2.3; 143 II 136 E. 5.2.3). Der wirtschaftliche und politische Kontext des Informationsaustauschs in Steuersachen unterliegt einem ständigen Wandel, der von regelmässigen Anpassungen des OECD-MK begleitet wird, wobei auch die Schweiz an den Arbeiten der OECD aktiv mitwirkt (vgl. BGE 144 II 130 E. 8.2.3; Urteil 2C_365/2021 vom 13. Dezember 2022 E. 9.3). Daher ermöglicht der Kommentar eine einheitliche Auslegung von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, die den sich verändernden Gegebenheiten gerecht wird, den neuesten von den Mitgliedstaaten der OECD anerkannten Standards entspricht und den "effet utile" der Doppelbesteuerungsabkommen sicherstellt (vgl. BGE 144 II 130 E. 8.2.3; Urteil 2C_276/2007 vom 6. Mai 2008 E. 5.6; OECD-MK, N. 35 zu Introduction; MARTTI NIEMINEN, Dual Role of the OECD Commentaries: Part 2, Intertax 43/2015, S. 789 ff. und insb. S. 795).
4.4. Soweit die internationale Amtshilfe in Steuersachen betroffen ist, folgt die Auslegung der Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens demnach grundsätzlich der jeweils aktuellsten Fassung des OECD-MK, auch wenn der Kommentar jünger ist als die auszulegende Bestimmung (vgl. Urteil 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 II 130 E. 8.2.3; 141 II 447 E. 4.4.3; Urteile 2C_558/2007 vom 6. März 2008 E. 2.3; 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.4.5; OECD Recommendation C (97) 195/FINAL vom 23. Oktober 1997 [wiedergegeben im Annex zum OECD-MK]; OECD-MK, N. 33 und 35 zu Introduction). Eine jüngere Fassung des OECD-MK kann indes dann nicht berücksichtigt werden, wenn darin ein Verständnis des OECD-MA zum Ausdruck kommt, das in der auszulegenden Bestimmung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens selbst keine hinreichende Grundlage findet und zusätzlich mit verbindlichen Vorgaben völkerrechtlicher oder landesrechtlicher Normen - namentlich mit grundrechtlichen Ansprüchen - nicht vereinbar ist.
5.
Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE enthält den Grundsatz, wonach der ersuchte Staat der steuerpflichtigen Person Akteneinsicht zu gewähren hat.
5.1. Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE statuiert, soweit vorliegend relevant, das Folgende:
"Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen."
5.2. Gemäss Ziff. 3 lit. f des Protokolls zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung vom 21. Dezember 1992 (SR 0.672.913.62 [Stand vom 28. Dezember 2016]; nachfolgend: Protokoll DBA CH-DE), das ein integraler Bestandteil des DBA CH-DE darstellt, "besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 27 die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden". Weiter besteht "Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern".
5.3. Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE entspricht weitgehend Art. 26 Abs. 2 OECD-MA (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BBl 2011 485 ff. [nachfolgend: Botschaft DBA CH-DE], S. 493 f.). Bei der Auslegung der Bestimmung ist daher der OECD-MK im Sinne des Dargelegten zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3 f. hiervor). Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE dient - wie Art. 26 Abs. 2 OECD-MA - insbesondere der informationellen Selbstbestimmung und sieht die Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften des Empfängerstaats vor (vgl. ATTENHOFER/HOLENSTEIN/MATTEOTTI, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 2026, N. 1 ff. und N. 156 zu Art. 26 OECD-MA; ENGELSCHALK, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], DBA, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 7. Aufl. 2021, N. 6 und 79 zu Art. 26 OECD-MA; CZAKERT, in: Schönfeld/Ditz [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 64 f. zu Art. 26 OECD-MA).
5.4. Zu beachten sind in erster Linie die völkerrechtlichen Mindestvorgaben gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA-CH DE, wonach Informationen nur bestimmten Personen zugänglich gemacht und von diesen nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen (sog. Spezialitätsprinzip), während innerstaatliche Bestimmungen zum Datenschutz ergänzend heranzuziehen sind (vgl. HENDRICKS, in: Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Januar 2025 [EL 168], N. 50 und 53 zu Art. 26 OECD-MA; ENGELSCHALK, a.a.O., N. 80 zu Art. 26 OECD-MA; OPEL, Neuausrichtung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen, 2015, S. 450 f.). Als Personen, die gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE mit der Steuerangelegenheit befasst sind, gelten auch die steuerpflichtige Person, ihre Vertretung und Zeuginnen und Zeugen (vgl. Botschaft DBA CH-DE, S. 494; ENGELSCHALK, a.a.O., N. 84 zu Art. 26 OECD-MA). Entsprechend verlangt das DBA CH-DE grundsätzlich keine Geheimhaltung gegenüber der steuerpflichtigen Person, sodass ihr regelmässig Einsicht in die erhaltenen Informationen zu gewähren ist.
6.
Das Recht auf Akteneinsicht, das sich aus Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE ergibt, gilt indessen nicht ausnahmslos.
6.1. Dem Wortlaut nach enthält Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE zwar keine Einschränkung des Einsichtsrechts. Vielmehr bezweckt die Bestimmung den Schutz des Steuergeheimnisses im Interesse der betroffenen steuerpflichtigen Person. Eine Einschränkung des Einsichtsrechts ergibt sich aber insofern aus Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE, als diese Bestimmung für die Rechtsstellung der steuerpflichtigen Person auf das innerstaatliche Verfahrensrecht verweist und dabei präzisiert, dass das Verwaltungsverfahrensrecht dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (vgl. E. 5.2 hiervor). Diese Präzisierung orientiert sich am Ziel sowie am Zweck von Art. 27 DBA CH-DE und trägt dem Umstand Rechnung, dass das innerstaatliche Verfahrensrecht nichts enthalten soll, das dem Staatsvertragsrecht widerspricht oder dieses zu unterlaufen droht (vgl. BEUSCH/SPÖRRI, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 2025, N. 244 zu Art. 26 OECD-MA). Folglich dürfte sich die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE ausnahmsweise dann auf die steuerpflichtige Person erstrecken, wenn andernfalls die wirksame Durchführung der Amtshilfe im Allgemeinen oder im konkreten Einzelfall gefährdet wäre. Entsprechend kann es etwa angezeigt sein, die betroffene Person erst nach der Informationsbeschaffung zu informieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1]; DAHINDEN, in: Zweifel/Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 12 N. 87 und N. 118).
6.2. Nach der letzten Ergänzung des OECD-MK soll das Einsichtsrecht der steuerpflichtigen Person gewährt werden, wenn die fragliche Information einen Einfluss auf den Ausgang ihrer Steuerangelegenheit hat (OECD-MK [Stand vom 19. Februar 2024], N. 12 zu Art. 26 OECD-MA [Aktualisierung kursiv hervorgehoben]) :
--..] the information
[whether obtained with respect to one or multiple taxpayers] may also be communicated to the taxpayer
[o r his proxy
] to the extent that such information has a bearing on the outcome of a tax matter concerning such taxpayer [...]."
Die ESTV schliesst daraus, dass die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und die Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden stets geheim zu halten seien (vgl. E. 3.1 hiervor; E. 7.1 hiernach).
6.3. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die gewöhnliche Bedeutung der in Art. 26 Abs. 2 OECD-MA respektive Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE gewählten Formulierung (vgl. E. 5.1 hiervor) umfasst eine solche Einschränkung nicht. Ebenso wenig folgt sie - im Unterschied zum soeben Ausgeführten (vgl. E. 6.1 hiervor) - aus dem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Vertrags respektive des Art. 27 DBA CH-DE. Der Zweck von Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE besteht gerade nicht darin, Informationen vor der betroffenen Person geheim zu halten und diese folglich von der Akteneinsicht auszuschliessen. Vielmehr soll diese Bestimmung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung die Vertraulichkeit des Steuerverfahrens im Rahmen eines wirksamen Informationsaustauschs gewährleisten.
6.4. Zudem verweist Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE ausdrücklich auf das innerstaatliche Verfahrensrecht und damit namentlich auf den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde entscheiderheblich sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteile 1C_678/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1; 2C_69/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 151 II 323).
6.5. Der Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gilt gleichsam nicht absolut.
6.5.1. Er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden. Auf solchermassen geheim gehaltene Akten darf nur insoweit abgestellt werden, als deren wesentlicher Inhalt unter Wahrung der Äusserungsmöglichkeit bekannt gegeben wird (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil 2C_69/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.1.1, nicht publ. in: BGE 151 II 323; vgl. auch BGE 152 I 2 E. 4; 144 I 11 E. 5.3; Urteil 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.1). Das Recht auf Akteneinsicht wird für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren in den Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Auf spezialgesetzlicher Ebene enthalten auch Art. 14-15 StAhiG und Art. 21a StAhiG Regeln, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet sind. Diese gelten im erstinstanzlichen Verfahren, während im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch in Angelegenheiten der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind, sofern das StAhiG und das VGG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG; Art. 37 VGG; Urteile 2C_249/2025 vom 13. Februar 2026 E. 5.1; 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4.2; 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.4 und E. 5.1).
6.5.2. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG, auf den das DBA CH-DE verweist, darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (lit. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (lit. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (lit. c). Die Gründe, die zu einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts führen können, sind in Art. 27 VwVG abschliessend aufgezählt. Die Behörde ist im Anwendungsbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet, die Akteneinsicht zu gewähren, wenn keine Geheimhaltungsgründe vorliegen (vgl. Urteil 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 5.1; vgl. auch CANDRIAN/PAPADOPOULOS/RAMELET, in: Bellanger/Candrian/Hirsig-Vouilloz [Hrsg.], Commentaire Romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 3 zu Art. 27 VwVG; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 27 VwVG).
6.5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aufrechterhaltung guter internationaler Beziehungen ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG darstellen (vgl. Urteile 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4.2; 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.3; vgl. auch CANDRIAN/PAPADOPOULOS/RAMELET, a.a.O, N. 27 zu Art. 27 VwVG). Eine Einschränkung der Akteneinsichtsrechte setzt stets eine Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall und die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips voraus (vgl. Art. 27 VwVG; BGE 122 I 153 E. 6a; 115 V 297 E. 2c/bb; Urteile 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.2; 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.2; 1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.1).
7.
Vor diesem Hintergrund ist näher zu prüfen, ob es zulässig ist, das Einsichtsrecht des Beschwerdegegners betreffend die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und die Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden generell einzuschränken und diese Informationen entsprechend stets geheim zu halten.
7.1. Die ESTV bringt vor, die Einschränkung der Akteneinsicht auf die verfahrenswesentlichen Informationen entspreche dem Rechtsverständnis innerhalb der OECD, komme inzwischen in der jüngsten Aktualisierung des OECD-MK zum Ausdruck und impliziere, die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und die Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde nicht offenzulegen. Die Schweiz sei im Rahmen des OECD-Peer Review bereits dafür kritisiert worden, Einsicht in die Amtshilfeersuchen zu gewähren. Es sei mit weiteren negativen Reaktionen zu rechnen, wenn bekannt werde, dass die Schweiz dabei die Kontaktdaten und die Namen der Mitarbeitenden nicht schwärze. Insofern diene die Einschränkung der Akteneinsicht dem Schutz der internationalen Beziehungen, womit ein öffentliches Interesse gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG bestehe.
7.2. Zu klären ist, ob die Vorbringen der ESTV eine Einschränkung der Akteneinsicht ungeachtet der konkreten Umstände rechtfertigen.
7.2.1. Nach dem Dargelegten verlangt Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE in Verbindung mit Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE die Wahrung des Steuergeheimnisses und erlaubt nur dann die Einschränkung der Akteneinsicht, wenn die Offenlegung die wirksame Durchführung der Amtshilfe beeinträchtigen würde (vgl. E. 6.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde oder die Namen der Mitarbeitenden generell zu schwärzen sind, um einen wirksamen Informationsaustausch sicherzustellen. Die ESTV bringt nicht vor, die Offenlegung der Kontaktdaten und der Namen verhindere oder verzögere den Informationsaustausch. Es erschliesst sich denn auch nicht, inwiefern die Offenlegung der Kontaktdaten die Durchführung der Amtshilfe grundsätzlich beeinträchtigen sollte, zumal wenn - wie vorliegend - die Einsicht in das (teilweise geschwärzte) Amtshilfeersuchen als solches unbestritten respektive bereits gewährt worden ist.
7.2.2. Ebenso wenig und entgegen dem Vorbringen der ESTV drängt sich eine grundsätzliche Geheimhaltung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde und der Namen ihrer Mitarbeitenden deshalb auf, weil im internationalen Diskurs zur Amtshilfe in Steuersachen neuerdings die Ansicht vertreten wird, dass nur die Informationen offengelegt werden dürfen, die einen Einfluss auf den Ausgang der Steuerangelegenheit haben. Es kann vorliegend offenbleiben, ob aus dieser Einschränkung auf die verfahrenswesentlichen Unterlagen, die inzwischen im OECD-MK vorgesehen ist, zu schliessen ist, dass die Kontaktdaten stets geheim zu halten sind. Selbst wenn der OECD-MK derart zu verstehen wäre, ergibt sich eine solche Vorgabe nicht aus den Auslegungselementen zu Art. 27 DBA CH-DE, die gemäss Art. 31 Abs. 1 VRK in erster Linie zu beachten sind, und findet daher keine Grundlage im DBA CH-DE (vgl. E. 6.3 hiervor). Die ESTV strebt mithin eine gewichtige Änderung des bisherigen Verständnisses der Geheimhaltungspflicht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen an, die sich nicht aus dem Abkommen ergibt und namentlich nicht in dessen Ziel und Zweck angelegt ist.
7.2.3. Zudem steht das Anliegen der ESTV im Widerspruch mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, auf den auch das DBA CH-DE verweist, da das Recht auf Akteneinsicht als dessen Teilgehalt gerade nicht davon abhängt, dass die fraglichen Informationen entscheiderheblich sind. Vielmehr besteht von Verfassung wegen ein umfassendes Einsichtsrecht, das nicht voraussetzt, dass die Behörde eine Information als relevant für das Verfahren einstuft (vgl. E. 6.4 hiervor). Die Beurteilung, ob bestimmte Unterlagen wesentlich sind, liegt mit anderen Worten in der Disposition der steuerpflichtigen Person. Die Geheimhaltung, welche die ESTV beantragt, tangiert also den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und ergibt sich nicht aus Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE, sondern lediglich aus einer nicht naheliegenden Lesart der Kommentierung des Musterabkommens der OECD.
7.2.4. Das DBA CH-DE, das in Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE auf das innerstaatliche Verfahrensrecht und damit den Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verweist, erlaubt - entgegen dem Dafürhalten der ESTV - nur Einschränkungen, wenn die Effektivität der Amtshilfe in Steuersachen dies verlangt, was keine grundsätzliche, mithin situationsunabhängige Geheimhaltung der Kontaktdaten nahe legt (vgl. E. 7.2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund vermag die von der ESTV angeführte Ansicht, es seien die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde und die Namen ihrer Mitarbeitenden generell zu schwärzen, kein öffentliches Interesse zu begründen, das den Anspruch auf rechtliches Gehör ungeachtet der konkreten Umstände zu beschränken vermag (vgl. dazu E. 6.5.2 f. hiervor). Zudem ergibt sich auch aus den Unterlagen der OECD nicht, dass im zwischenstaatlichen Verkehr die Geheimhaltung der Kontaktdaten dann noch erwartet wird, wenn das Amtshilfeersuchen als solches offenzulegen ist oder - wie vorliegend - bereits offengelegt worden ist.
7.2.5. Eine grundsätzliche, von den Umständen unabhängige Geheimhaltung der Kontaktdaten, um welche die ESTV ersucht, findet nach dem Dargelegten im Rahmen der völkerrechtlichen Auslegungsgrundsätze in Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE und Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE keine staatsvertragliche Grundlage. Ebenso wenig liegt hierfür ein öffentliches Interesse gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a VwVG vor, das die Einschränkung der Akteneinsicht mit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbaren würde.
7.3. Der Zweck von Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE besteht in erster Linie im Schutz der Vertraulichkeit und damit der informationellen Selbstbestimmung (vgl. E. 5.3 und E. 6.3 hiervor). Dies schliesst indes nicht aus, dass die Offenlegung der Kontaktdaten die Durchführung der Amtshilfe erschweren könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die ersuchende Behörde mangels Geheimhaltung gezwungen sähe, zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vor persönlichen Nachteilen auf den Informationsaustausch zu verzichten. Bringt die ersuchende Behörde folglich
schützenswerte Umstände vor, die eine Gefährdung befürchten lassen, kann die Geheimhaltung unmittelbar gestützt auf das DBA CH-DE zulässig sein (vgl. Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE; zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip siehe BGE 148 II 336 E. 9.3.1; 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
Vorliegend verweist die ESTV nicht auf derlei Umstände, während angesichts der allgemeinen Sicherheitslage im ersuchenden Staat ohne konkrete Anhaltspunkte nicht von einer konkreten und individuellen Gefährdung auszugehen ist. Mangels Nennung von schützenswerten Umständen durch die ersuchende Behörde besteht in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf das Ziel und den Zweck von Art. 27 DBA CH-DE keine Veranlassung, die Kontaktdaten ausnahmsweise geheim zu halten. Damit legen die konkreten Umstände auch keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür nahe, dass die Offenlegung der Kontaktdaten die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte. Ferner sind andere - öffentliche oder private - Geheimhaltungsgründe gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG respektive Art. 29 Abs. 2 BV ebenfalls nicht ersichtlich.
8.
Nach dem Dargelegten ergibt sich aus dem DBA CH-DE keine generelle Verpflichtung, die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden geheim zu halten. Zwar steht das Recht der steuerpflichtigen Person auf Akteneinsicht unter dem Vorbehalt der Effektivität der Amtshilfe (vgl. Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE i.V.m. Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE). Die wirksame Durchführung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen verlangt aber weder im Allgemeinen noch aufgrund der konkreten Umstände der vorliegenden Angelegenheit, dass die Kontaktdaten und die Namen der Mitarbeitenden der ersuchenden Behörde geheim gehalten werden. Jedenfalls substanziiert die ESTV eine entsprechende Notwendigkeit nicht. Die Verpflichtung, diese Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner geheim zu halten, findet keine hinreichende Grundlage im DBA CH-DE. Zudem ist sie mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, auf den Ziff. 3 lit. f des Protokolls DBA CH-DE verweist, nicht vereinbar (vgl. E. 7.2.4 und E. 7.3 hiervor). Damit sind die Voraussetzungen dafür, einzig gestützt auf die jüngste Kommentierung des OECD-MA die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeitenden geheim zu halten, nicht gegeben (vgl. E. 4.3 f. hiervor). Entsprechend kann derzeit keine Änderung der bestehenden Praxis erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor).
9.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der ESTV sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die ESTV hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die ESTV hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger