Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_412/2026
Urteil vom 17. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, De Rossa,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Saverio Lembo, Matthias Bizzarro und/oder Noëlle Stüssi, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Juni 2026 (A-8680/2025).
Sachverhalt
A.
Das Bundeszentralamt für Steuern, Deutschland (nachfolgend: ersuchende Behörde), richtete mit Schreiben vom 23. April 2025 gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) ein Amtshilfeersuchen betreffend die B.________ GmbH, Deutschland, und die A.________ SA, Schweiz, an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).
Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung durch das Finanzamt U.________ auch die Verrechnungspreise zwischen der B.________ GmbH und den verbundenen Konzernunternehmen untersucht würden. Zu diesen verbundenen Unternehmen gehöre auch die angefragte Gesellschaft A.________ SA. Die Betriebsprüfung überprüfe derzeit das Funktions- and Risikoprofil der lokalen Gesellschaft sowie der im Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmen des A.________-Konzerns. Für eine zutreffende abschliessende rechtliche Einordnung sei es erforderlich, die von den Verbundunternehmen übernommenen Funktionen and Risiken sowie die eingesetzten Wirtschaftsgüter zu ermitteln. Nach dem aktuellen Stand der Betriebsprüfung sei davon auszugehen, dass die B.________ GmbH entgegen der bisherigen Einstufung als Routineunternehmen vielmehr als Co-Entrepreneur im Wertschöpfungsprozess zu betrachten sei. Die Betriebsprüfung benötige Angaben zu den handelnden Personen und den Finanzdaten aller in der Wertschöpfungskette eingebundenen Gesellschaften für eine Analyse, ob die lokalen Verrechnungspreise im Vergleich zur Gesamtgewinnsituation dem Fremdvergleich entsprechen. Der Untersuchungszeitraum umfasse dabei die Jahre 2019 bis 2021. Des Weiteren benötige die deutsche Finanzverwaltung zur Überprüfung des Funktions- und Risikoprofils und damit einhergehend der Verrechnungspreispolitik im A.________-Konzern unter anderem Informationen zur Firma A.________ SA.
B.
Am 9. Oktober 2025 erklärte die ESTV in ihrer Schlussverfügung, der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die B.________ GmbH und die A.________ SA zu leisten und ihr die von der KSTV VD und der A.________ SA edierten Informationen (ohne Schwärzung der in der Jahresrechnung 2019 enthaltenen Finanzzahlen für das Jahr 2018) zu übermitteln.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 9. Oktober 2025 erhoben die B.________ GmbH und die A.________ SA am 10. November 2025 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, dass die Schlussverfügung vollumfänglich aufzuheben und keine Amtshilfe zu leisten sei.
B.b. Mit Urteil vom 19. Juni 2026, zugestellt am 30. Juni 2026, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägung 4.2 (worin festgehalten wurde, dass die ESTV die Finanzzahlen des Geschäftsjahrs 2018 vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde zu schwärzen habe) teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2026 gelangt die A.________ SA an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2026 und der Schlussverfügung der ESTV vom 9. Oktober 2025 und verlangt, dass auf das Amtshilfeersuchen vom 23. April 2025 nicht eingetreten bzw. die Amtshilfe im betreffenden Verfahren verweigert werde.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_174/2026 vom 25. März 2026 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Informationen nach Art. 27 Abs. 3 Bst. a und b DBA CH-DE sowie Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) als erhältlich gelten, wenn die ersuchende Behörde zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Leistungsaustausch zwischen der Informationsinhaberin in der Schweiz und dem im ersuchenden Staat Steuerpflichtigen behauptet. Bislang sei noch nie höchstrichterlich entschieden worden, ob die blosse Zugehörigkeit zu einem Konzern bzw. die Eingliederung in dessen Wertschöpfungskette für sich allein ausreicht, um eine umfassende Mitwirkungspflicht gemäss Art. 126 DBG (SR 642.11) zu begründen. Diese Frage sei sodann von erheblicher praktischer Bedeutung, da sich die Schweiz als bedeutender Standort internationaler Konzerne regelmässig mit Amtshilfeersuchen konfrontiert sehe, in denen sich die Frage nach dem Umfang der Mitwirkungspflicht von Konzerngesellschaften stelle.
Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre steuerliche Position ohne die Behauptung eines Leistungsaustauschs nicht betroffen sein könne, weswegen sich die Mitwirkungspflicht vorliegend nach Art. 127-129 DBG und nicht - wie dies die Vorinstanz angenommen habe (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils) - nach Art. 126 DBG richte. Damit fehle es an einer Grundlage für die Erhältlichkeit der ersuchten Informationen.
1.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 142 II 69 bereits zum Umfang der Mitwirkungspflicht einer im Amtshilfeverfahren zur Übermittlung von Informationen aufgeforderten Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz geäussert - damals im Kontext des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91). Im Wesentlichen hat es festgehalten, dass die Frage, ob eine solche Gesellschaft als eine von einem Amtshilfeersuchen betroffene Person oder als reine Informationsinhaberin zu qualifizieren ist, eine Rechtsfrage darstellt (E. 3), dass diese Frage im Lichte von Art. 126 ff. DBG zu prüfen ist, dass das DBG zwischen der generellen, der steuerpflichtigen Person obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG und den spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 127-129 DBG unterscheidet, und dass Art. 126 DBG Anwendung findet, wenn eine steuerpflichtige Person zur Übermittlung von Informationen zur Veranlagung einer Drittperson angehalten wird, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können (E. 4 und 5).
1.4. Die Frage, ob sich der Umfang der Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach Art. 126 DBG oder nach Art. 127-129 DBG richtet, insbesondere, ob die steuerliche Situation der beschwerdeführenden Person in der Schweiz betroffen sein kann, lässt sich nach dem Dargelegten mittels konkreter Anwendung bereits etablierter Rechtsprechungsgrundsätze beantworten (Urteil 2C_47/2022 vom 24. Januar 2022 E. 2.2.2). Die entsprechende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Beschwerdeführerin wirft somit keine neuen Rechtsfragen auf. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Konzerngesellschaft handelt. Demnach liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun