Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_353/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen, c/o Obergerichtskanzlei, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verletzung der Berufsregeln; Aufsichtsanzeige,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, vom 12. Mai 2026 (60/2026/21).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschluss vom 24. März 2026 gab die Aufsichtsbehörde über das Anwaltswesen des Kantons Schaffhausen einer Aufsichtsanzeige von A.________ gegen Rechtsanwalt B.________ keine Folge.
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 4. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Mai 2026 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit einer nicht gültig signierten elektronischen Eingabe vom 15. Juni 2026 an das Bundesgericht. Unter dem Titel "Materielle Hauptanträge (aus der Beschwerdeschrift abgeleitet") bean
1.4. tragt er die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2026 und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz. Zudem beantragt er, es sei festzustellen, dass das Obergericht seine formellen Parteirechte verletzt habe, dass die Nichtanerkennung der fristgerechten elektronischen Zustellung via IncaMail durch die Vorinstanz eine willkürliche Handhabung des elektronischen Rechtsverkehrs und eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle und dass die Einstellung der Ergänzungsleistungen und die Rückforderung der individuellen Prämienverbilligung rechtswidrig seien. Darüber hinaus enthält die 27-seitige Beschwerdeschrift unter Ziff. II verschiedene weitere "Rechtsbegehren", die insgesamt acht Seiten umfassen. Prozessual ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist, um unentgeltliche Rechtspflege, um Edition der vorinstanzlichen Akten sowie um Sistierung paralleler Zivilverfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2026 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG), sodass sie ungültig ist (vgl. Urteil 2C_832/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung zur Behebung des Mangels wird jedoch angesichts des Verfahrensausgangs abgesehen.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer um Verlängerung der Beschwerdefrist ersucht, um seine Rechtsschrift zu verbessern bzw. zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen, ist festzuhalten, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem geht es vorliegend nicht um eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, sodass eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausscheidet. Das Gesuch erweist sich daher als unzulässig.
3.
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.2. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2026 zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand sind allfällige Berufsregelverletzungen von Rechtsanwalt B.________, die Gewährung von Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen bzw. weitere Rechtsstreitigkeiten mit der SVA Schaffhausen. Auf die in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren und Anträge ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
Nicht einzutreten ist ferner auf die verschiedenen Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, so namentlich auf Feststellung der Verletzung formeller Parteirechte oder anderer Rechtsnormen und verfassungsmässiger Rechte, da solche Begehren gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär sind (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; je mit Hinweisen). Vorliegend käme dem Beschwerdeführer hinreichender Rechtsschutz zuteil, wenn das Bundesgericht, wie von ihm beantragt, den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur materiellen Behandlung seiner Beschwerde an die Vorinstanz zurückweisen würde. Ein schutzwürdiges Interesse an den gestellten Feststellungsbegehren besteht daher nicht. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer um Feststellung einer prozessualen Diskriminierung ersucht, weil die Vorinstanz seine fristgerechte elektronische Zustellung via IncaMail nicht anerkannt habe. Denn die Vorinstanz ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht aufgrund der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift, sondern infolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.
3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Legitimationsvoraussetzungen nach kantonalem Recht (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 des Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/SH; SHR 172.200]) dargelegt und erwogen, dass dem Anzeiger bei Aufsichtsbeschwerden bzw. -anzeigen gegen Verwaltungs- sowie Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und deren Mitglieder und Mitarbeiter ausdrücklich keine Parteistellung zukomme (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VRG/SH und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Justizgesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 9. November 2009 [JG; SHR 173.200]). Auch das kantonale Anwaltsrecht räume dem Anzeiger in Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte keine Parteistellung ein, jedenfalls nicht ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren - vorbehältlich besonderer Konstellationen (vgl. im Einzelnen BGE 150 II 308, nicht publ. E. 1.2.2) - für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung gibt (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4), hat das Obergericht die Legitimation des Beschwerdeführers verneint und ist auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
3.4. Der in weiten Teilen schwer nachvollziehbaren, weitschweifigen und redundanten Beschwerdeschrift lässt sich keine genügende sachbezogene Begründung entnehmen. So zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz die massgebenden kantonalen Vorschriften über die Beschwerdelegitimation willkürlich oder in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht angewendet hätte. Ebensowenig tut er dar, dass die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren enger gefasst sei als vor Bundesgericht, was gegen Art. 111 Abs. 1 BGG verstossen würde (vgl. u.a. BGE 151 I 285 E. 5.3.3; 150 II 409 E. 2.2). Die geltend gemachten Verletzungen von Grund- und Verfahrensrechten (u.a. Art. 9, 10 und 29a oder 29 Abs. 2 BV) - soweit sie sich überhaupt auf den Verfahrensgegenstand beziehen - genügen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 3.1 hiervor). Pauschale Behauptungen, wie etwa die fehlende Legitimation werde vom Gericht "als formeller Deckel" missbraucht, um "Amtsmissbrauch und Berufsregelverletzungen nicht untersuchen zu müssen, was eine eklatante Rechtsverweigerung [darstelle]", das Obergericht habe "formelle Parteirechte komplett übergangen" oder die Vorinstanz ignoriere den wahren Inhalt der Beschwerde, um den vorgeschobenen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen, reichen dazu nicht aus.
Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass allfällige Verfehlungen von Rechtsanwalt B.________ oder Streitigkeiten über Leistungen der SVA Schaffhausen nicht Streitgegenstand bilden, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Ebensowenig braucht es auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Gültigkeit seiner elektronischen Signatur einzugehen: Denn die Vorinstanz hat zwar festgehalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden sei; von einer Rückweisung zur Verbesserung hat sie indessen abgesehen, da sich die Beschwerde (aufgrund der fehlenden Legitimation) von vornherein als offensichtlich unzulässig erwiesen habe. Folglich lag der Grund für das Nichteintreten in der fehlenden Beschwerdelegitimation und nicht in der ungültigen elektronischen Unterschrift.
4.
4.1. Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Aktenedition und Sistierung "paralleler Zivilverfahren" gegenstandslos.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sich lediglich auf die Befreiung von den Gerichtskosten bezieht, wird damit ebenfalls gegenstandslos. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Rechtsanwalt B.________ kein Aufwand entstanden, sodass er bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov