Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_334/2024
Urteil vom 21. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichteintretensentscheid),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Mai 2024 (7H 21 209).
Sachverhalt
A.
Die libanesische Staatsangehörige A.________ (geb. 1977) reiste am 11. Juni 2018 in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat mit einem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen erhielten sie und ihre Tochter, B.________ (geb. 2010), eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. Mai 2017, welche bis 31. Mai 2022 verlängert wurde. Der gemeinsame eheliche Haushalt des Ehepaars wurde per 2. Juli 2019 gerichtlich aufgelöst
B.
B.a. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und ihrer Tochter B.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde dem damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C.________, mittels A-Post Plus zugestellt. Durch ihn liessen A.________ und B.________ am 16. Juni 2021 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde führen. Wegen verpasster Rechtsmittelfrist trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 10. August 2021 nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ am 10. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Sie beantragten in der Hauptsache, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem Rechtsanwalt C.________ verstorben war, räumte das Kantonsgericht A.________ und B.________ die Gelegenheit ein, einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen. Dieser beantragte mit Eingabe vom 4. November 2022, vorab über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. Mit Verfügung vom 25. November 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Eine hiergegen vor Bundesgericht geführte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil 2C_1005/2022 vom 26. Oktober 2023). In der Folge setzte das Kantonsgericht eine neue Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an. A.________ und B.________ leisteten den Kostenvorschuss mittels genehmigter Ratenzahlungen und erhielten vom Kantonsgericht mit Schreiben vom 28. Februar 2024 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Zusammengefasst bestätigte es, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement wegen verpasster Rechtsmittelfrist zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten sei. Die Ausreisefrist setzte das Kantonsgericht neu auf den 31. Juli 2024 an.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juli 2024 gelangen A.________ und B.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese sei zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ausreisefrist auf mindestens sechs Monate nach Zugang des bundesgerichtlichen Urteils anzusetzen.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht lässt die Akten einholen. Auf eine Vernehmlassung wird verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide bzw. Rechtsmittelentscheide, mit denen - wie vorliegend - ein Nichteintretensentscheid bestätigt wird (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sinngemäss auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 8 EMRK). Sie machen damit einen potentiellen Aufenthaltsanspruch in vertretbarer Weise geltend, was für das Eintreten ausreicht (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.1). Da die Beschwerdeführerinnen ausserdem zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG), ist auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten.
1.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Nichteintreten auf die vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement erhobene Verwaltungsbeschwerde zu Recht bestätigt hat (vgl. u.a. BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Davon nicht erfasst ist die materielle Frage, ob den Beschwerdeführerinnen weiterhin ein Aufenthaltsanspruch zukommt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. diese sei ihnen zu verlängern, ist demnach unzulässig.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - prüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Sie bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass die per A-Post Plus versendete Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2021 bereits am Samstag, 15. Mai 2021, im Postfach des damaligen Rechtsvertreters deponiert wurde.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich nur dann als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt hingegen noch nicht, dass die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich wäre (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2).
3.2. Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung mittels A-Post Plus geäussert (vgl. u.a. BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5; 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht. Dadurch kann im Sinne eines Indizes darauf geschlossen werden, wann die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (vgl. im Einzelnen BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; Urteil 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Allfällige Fehler bei der Postzustellung liegen auch bei dieser Zustellungsart nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.5; 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5).
3.3. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbeleg der Post fest, dass die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2021 per A-Post Plus am Samstag, 15. Mai 2021 um 06.53 Uhr ins Postfach des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen gelangte. Sie berücksichtigte dabei auch die Erfahrungstatsache, dass A-Post Plus Sendungen jeweils am Folgetag zugestellt werden, und dass die Post in Bezug auf die fragliche Sendung den Zustellungsnachweis nicht als falsch deklariert hatte. Diese Würdigung kann nicht als offensichtlich unrichtig gelten: Es mag zutreffen, dass A-Post Plus Sendungen in der Praxis nicht
immer am Folgetag zugestellt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfiel, indem sie vorliegend auf den konkreten Sendungsverfolgungsbeleg abstellte. Was den aktenkundigen E-Mailverkehr zwischen einem Postmitarbeiter und dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen betrifft, so geht daraus zwar hervor, dass dem damaligen Rechtsvertreter gestützt auf eine Vereinbarung mit der Post CH AG an Samstagen grundsätzlich nicht zugestellt werden durfte. Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass die Sendung - entsprechend der Track & Trace Angaben - trotzdem am Samstag im Postfach deponiert wurde, zumal der Postmitarbeiter keinerlei Angaben zur hier infrage stehenden Sendung und deren Verfolgung machte. Hinzu kommt, dass entsprechende Vereinbarungen mit der Post CH AG nicht geeignet sind, eine Beschwerdefrist zu verlängern bzw. den Beginn des Fristenlaufs hinauszuschieben (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_879/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2). Selbst wenn demnach die Verfügung aufgrund des Verzichts des damaligen Rechtsvertreters auf eine samstägliche Zustellung erst am 17. Mai 2021 im Postfach deponiert worden wäre, wie dies die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend machen, bliebe als Tag, an dem die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt wäre, der 15. Mai 2021 massgebend (vgl. Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 und 3.4.4). Soweit die Beschwerdeführerinnen demnach die Sachverhaltsfeststellung (einzig) mit Blick auf die Vereinbarung mit der Post CH AG beanstanden, erweist sich ihre Rüge als nicht erheblich für den Ausgang des Verfahrens (vgl. vorstehende E. 2.2).
3.4. Nach Gesagtem erweist sich die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. Auch bestand bei dieser Sachlage keine Verpflichtung zu weitergehenden Abklärungen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 139 Abs. 1 VRG/LU) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erweisen sich damit ebenfalls als unbegründet.
4.
Streitig ist sodann, ob das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeführerinnen rügen in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts.
4.1. Gemäss § 130 des Gesetzes (des Kantons Luzern) über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40) beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit Eröffnung, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt. Fristen, die durch eine behördliche Mitteilung ausgelöst werden, beginnen mit der massgebenden Eröffnung zu laufen, wobei der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt wird, wenn eine Frist nach Tagen bestimmt ist (§ 31 Abs. 1 und 2 VRG/LU). Eingaben, namentlich Rechtsmittel, sind spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (§ 33 Abs. 2 VRG/LU). Die Behörde sichert, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung; der Empfänger hat auf Verlangen den Empfang zu bestätigen (§ 29 Abs. 1 und 2 VRG/LU).
4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen sinngemäss vor, die Vorinstanz habe § 29 Abs. 1 VRG/LU willkürlich angewendet, indem sie von der Zulässigkeit einer Zustellung via A-Post Plus ausgegangen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen verlange § 29 VRG/LU zwingend eine Zustellung via eingeschriebene Post und als Zustellnachweis eine Empfangsbestätigung. Dem kann nicht gefolgt werden: Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren ausländerrechtlichen Verfahren betreffend den Kanton Luzern bereits festgehalten, dass das VRG/LU die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung nicht vorschreibt (vgl. Urteil 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1 und 5.2). Dass die Vorinstanz die Zulässigkeit der Zustellung mittels A-Post Plus nach kantonalem Recht bejaht, ist somit nicht zu beanstanden. Dem kantonalen Gesetzgeber steht es überdies (auch) mit Blick auf Art. 29a und Art. 29 Abs. 2 BV frei, ob er für die ordnungsgemässe Zustellung eines in einem hängigen Verfahren ergangenen und per Post versandten schriftlichen Entscheids eine Empfangsbestätigung voraussetzt oder nicht (Urteil 1C_40/2021 vom 22. April 2021 E. 4.3, ins. E. 4.3.2).
4.3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Für die Zustellung nicht erforderlich ist, dass der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Folge, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (vgl. Urteile 2C_469/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 3.4; 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss gilt sodann die Zustellung der A-Post Plus Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt ist. Der Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauf folgenden Montag aus dem Postfach holt, ist unerheblich (vgl. Urteile 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.5; 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2).
4.4. In Anwendung dieser Grundsätze und gestützt auf die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz (vgl. vorstehende E. 3.3) wurde die erstinstanzliche Verfügung am Samstag, 15. Mai 2021, via Postfach dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zugestellt. Die Rechtsmittelfrist begann gemäss § 130 VRG/LU somit am 16. Mai 2021 zu laufen und endete am Montag 14. Juni 2021. Wenn die Vorinstanz auf dieser Grundlage zum Schluss kommt, dass die am Mittwoch 16. Juni 2021 der Schweizerischen Post übergebene Verwaltungsbeschwerde sich als verspätet erweist, verfällt sie demnach weder in Willkür noch verletzt sie (anderweitig) Bundesrecht. Auch geht sie in bundesrechtskonformer Weise davon aus, dass sich die Beschwerdeführerinnen das Versäumnis ihres damaligen Rechtsvertreters anrechnen lassen müssen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 2C_282/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.7 mit Hinweisen).
4.5. Schliesslich ist auch die gerügte Verletzung von Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK zu verneinen: Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann Einschränkungen unterliegen (vgl. Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 26. Oktober 2000
Kudla gegen Polen [Nr. 30210/96] § 151), die sich insbesondere aus dem Erfordernis der Einhaltung von (angemessenen) Rechtsmittelfristen ergeben.
4.6. Im Ergebnis verletzt der streitige Nichteintretensentscheid weder Bundes- noch Völkerrecht.
5.
Soweit die Beschwerdeführerinnen subeventualiter vorbringen, die vom Kantonsgericht angesetzte Ausreisefrist von rund zwei Monaten sei unverhältnismässig, steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; Urteile 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 1.1). Die von der Vorinstanz vorliegend auf den 31. Juli 2024 angesetzte Ausreisefrist ist allerdings verstrichen, so dass ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der verfassungsmässigen Zulässigkeit der Ausreisefrist mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. vorstehende lit. C) nachträglich dahin gefallen ist (vgl. Urteil 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 9.2). Praxisgemäss liegt es in einer Situation wie der vorliegenden am Migrationsamt, die Ausreisefrist den Umständen angemessen neu anzusetzen (vgl. Urteile 2C_160/2024 vom 11. Juli 2024 E. 6.1; 2C_150/2022 vom 18. August 2022 E. 6). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, eine neue Ausreisefrist sei durch das Bundesgericht anzusetzen, ist demnach abzuweisen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben.
Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen tragen die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen sind. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti