Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_321/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. April 2026 (VB.2025.00737).
Erwägungen
1.
1.1. Der 1981 geborene A.________, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, reiste am 20. Januar 1994 erstmals in die Schweiz ein und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 27. Januar 2008 verliess er die Schweiz wieder.
Am 1. Mai 2009 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Glarus. Am 9. Dezember 2011 heiratete er eine brasilianische Staatsangehörige. Am 31. Mai 2016 zog er in den Kanton Zürich und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis 30. April 2024. Die Ehe wurde am 28. Januar 2022 geschieden. Die Ex-Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Kindern (geb. 2009 und 2012) bereits seit längerer Zeit im Ausland.
1.2. Mit Verfügung vom 20. August 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, insbesondere aufgrund seiner Verschuldung, ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. November 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 1. April 2026 ab, soweit sie darauf eintraten.
1.4. A.________ erhebt mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an dieses bzw. an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Prozessual beantragt er, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien bis zum rechtskräftigen Entscheid keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer brasilianischen Staatsangehörigen, die gestützt auf das angefochtene Urteil wohl über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung ist am 30. April 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe.
2.3. Aus den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde. Folglich kann er aus Art. 43 AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.
Infrage käme allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AIG. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen nicht auf diese Bestimmungen und zeigt dementsprechend auch nicht in vertretbarer Weise auf, dass gestützt darauf ein potenzieller Bewilligungsanspruch besteht.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund seiner Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin.
3.1. Aus einem Konkubinat kann sich gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 5.1).
3.2. Der Beschwerdeführer, der lediglich behauptet, er führe seit 2018 eine Beziehung mit seiner Schweizer Partnerin und wohne seit 2021 mit ihr zusammen, vermag nicht rechtsgenügend darzutun, dass und inwiefern diese Voraussetzungen in seinem Fall vorliegen sollen (vgl. auch E. 2.1 hiervor). Soweit er vorbringt, er habe am 28. Mai 2026 einen offiziellen Termin beim Zivilstandsamt zur Vorbereitung der Eheschliessung (gehabt), handelt es sich dabei um eine neue Tatsache, die nach dem angefochtenen Urteil vom 1. April 2026 entstanden ist und somit um ein echtes Novum, welches vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2).
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass ein potenzieller Bewilligungsanspruch aufgrund seiner Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin besteht.
3.3. Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer, dessen Kinder unbestrittenermassen im Ausland leben, über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Familienangehörigen geltend macht (vgl. dazu u.a. BGE 144 II 1 E. 6.1).
4.
Schliesslich ist unklar, ob der Beschwerdeführer, der sich seit Mai 2009 (erneut) in der Schweiz aufhält, einen Bewilligungsanspruch aus dem Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz ableiten will.
4.1. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer - trotz Ermahnungen und Verwarnungen des Migrationsamts - mutwillig Schulden angehäuft habe, die eine Höhe von über Fr. 275'856.35 bzw. 251'441.95 (ohne Konkursandrohungen) erreicht hätten. Ein weiterer Aufenthalt birge die Gefahr, dass er zusätzliche Schulden anhäufe, die teilweise von der Allgemeinheit zu tragen wären (insbesondere Steuern und Krankenkassenprämien). Daher korreliere seine wirtschaftliche Integration nicht mit seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz.
4.2. Der Beschwerdeführer, der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf seine angeblich gute sprachliche, soziale und berufliche Integration in der Schweiz hinzuweisen, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend seine mutwillige Verschuldung auseinandersetzen, vermag unter den konkreten Umständen nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens habe. Beim (neu) ins Recht gelegten Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2026 wie auch beim Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers vom 24. Mai 2026 handelt es sich wiederum um echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), die nach dem Gesagten nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.3. Nachdem der Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darlegt, dass er einen Anspruch auf Verlängerung bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe, erweist sich seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig bzw. nicht hinreichend begründet.
Verletzungen von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht trotz fehlender Legitimation in der Sache im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilen könnte (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3), macht er nicht geltend, sodass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) an die Hand genommen werden könnte.
5.
5.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov