Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_296/2026
Urteil vom 22. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nachträgliche Überprüfung der Eignung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 14. April 2026 (VR260001-O/Z02).
Sachverhalt
A.
A.________ ist im Kanton Zürich für die Erbringung von Sprachdienstleistungen akkreditiert. Die für die Aufsicht über die akkreditierten Personen zuständige Fachgruppe Sprachdienstleistungen ordnete mit Beschluss vom 14. Januar 2026 an, dass A.________ sich am Freitag, 6. März 2026, einer mündlichen Sprachüberprüfung in den Sprachen Deutsch und Russisch (Übersetzung Deutsch in Russisch sowie Rückübersetzung) unterziehen muss (Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses vom 14. Januar 2026). Weiter verfügte die Fachgruppe, dass A.________ im Fall der Prüfungsverschiebung die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin vorsorglich entzogen wird, bis sie die Prüfung ablegt bzw. bis ein definitiver Entscheid über den Fortbestand der Akkreditierung vorliegt (Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses vom 14. Januar 2026). Ihrem Beschluss entzog die Fachgruppe die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 12 des Beschlusses vom 14. Januar 2026).
B.
A.________ focht den Beschluss vom 14. Januar 2026 mit Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 14. April 2026 wies die Verwaltungskommission diesen Antrag ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Verwaltungskommission vom 14. April 2026 und beantragt dem Bundesgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Rekursverfahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie vor Bundesgericht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wies das Bundesgericht die kantonalen Behörden an, alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden wird.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 1. und 12. Juli 2026 reicht A.________ weitere Unterlagen ein.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragt die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 1.2) ist nicht ersichtlich, insbesondere steht nicht eine allfällige Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin (Art. 83 lit. t BGG) zur Diskussion.
1.2. Strittig ist die aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar und ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar.
1.2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, den ein späterer Entscheid in der Sache nicht wieder zu beheben vermag (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung während laufendem Verfahren untersagt wird, weiter zu praktizieren. Der dadurch entstehende Eingriff lässt sich nachträglich nicht mehr rückgängig machen (Urteile 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 1.2; 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.1; 2C_177/2015 vom 25. April 2015 E. 1).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin ist im Kanton Zürich für Sprachdienstleistungen akkreditiert. Der vorsorgliche Entzug der Akkreditierung führt dazu, dass die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihr keine Aufträge für Sprachdienstleistungen mehr erteilen können (vgl. § 14 Abs. 3 der Sprachdienstleistungsverordnung des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 [SDV/ZH; LS 211.17]). Der Beschwerdeführerin wird damit im Ergebnis verunmöglicht, weiter zu praktizieren, womit gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung von einem Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen ist.
1.3. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Bei einem Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Insoweit gelten die qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. In der Beschwerde ist somit klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 2.1; 2C_165/2024 vom 8. August 2024 E. 2.1).
2.2. Die Behörde, die über vorsorgliche Massnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung entscheidet, kann sich auf eine summarische Beurteilung der rechtlichen Situation und auf eine vorläufige Beurteilung der tatsächlichen Ausgangslage beschränken. Sie verfügt über einen grossen Ermessensspielraum und darf dem voraussichtlichen Verfahrensausgang Rechnung tragen, wenn dieser klar ist. Das Bundesgericht prüft die Beurteilung der Vorinstanz mit Zurückhaltung. Es hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum missbrauchte oder überschritt (Urteile 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 4.3; 2C_540/2024 vom 16. Januar 2025 E. 4.3).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und legt vor Bundesgericht mehrere Dokumente ins Recht.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 337 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6).
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden sind (echte Noven), kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 3).
3.3. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht auf eine Anzeige bzw. eine Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 über den Verlauf einer Zeugenbefragung und das Verhalten der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zahlreiche positive Rückmeldungen über ihre Tätigkeit nicht berücksichtigt und damit wesentliche entlastende Momente ausgeblendet. Soweit die Beschwerdeführerin diese Kritik auf Dokumente stützt, die nach dem 14. April 2026 entstanden sind, kann darauf nicht eingegangen werden, da diese echten Noven vor Bundesgericht unbeachtlich sind (E. 3.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf Akten Bezug nimmt, die sie bereits im Rekursverfahren einreichte, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Bestätigungen mehrheitlich aus dem Jahr 2024 datieren (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder noch älter sind. Teilweise finden sich auch jüngere (positive) Rückmeldungen, wie z.B. der Stadt- und Kantonspolizei Zürich. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zumindest nicht willkürlich. Diese stützt sich auf konkrete Beanstandungen in einem Bericht vom 28. November 2025, und die Tatsache, dass aus den Akten auch anderweitige Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet nach ständiger Rechtsprechung noch keine Willkür (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Zu beachten ist weiter, dass sich die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung auf eine vorläufige Beurteilung der tatsächlichen Sachlage beschränken durfte (E. 2.2 hiervor).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und beanstandet die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids.
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde bzw. das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss einer Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Zeugenbefragung Namen und einzelne Wörter verwechselt. Dies sei sowohl bei der Übersetzung von Deutsch in Russisch als auch bei der Übersetzung von Russisch in Deutsch aufgefallen. Weiter sei die Zeugenbelehrung unvollständig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sodann mit 20 Minuten Verspätung erschienen und habe einen äusserst nervösen Eindruck gemacht. Nach 30 Minuten habe die Einvernahme abgebrochen und eine neue Dolmetscherin aufgeboten werden müssen (angefochtene Verfügung, E. 3.4). Die Vorinstanz gibt im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder, die sich im kantonalen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt stellte, sie sei damals unter grosser psychischer Belastung gestanden (angefochtene Verfügung, E. 3.5). Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer derzeitigen Verfassung der äusserst verantwortungs- und anspruchsvollen Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin nicht nachkommen könne. Der Abbruch eines Einsatzes wiege in diesem Zusammenhang schwer. Es drohe die Verletzung hochwertiger Güter, da das Funktionieren der Rechtspflege und die Gewährung des rechtlichen Gehörs fremdsprachiger Personen gefährdete seien (angefochtene Verfügung, E. 3.6).
4.3. Die Begründung der Vorinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die wesentlichen tatsächlichen Elemente sowie die rechtlichen Erwägungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Dass die Vorinstanz dabei nicht auf jedes einzelne Argument einging und die auf dem Spiel stehenden Interessen anders gewichtete als die Beschwerdeführerin, begründet keine Gehörsverletzung. Sodann geht aus der angefochtenen Verfügung jedenfalls implizit hervor, dass die Vorinstanz primär auf die Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 abstellt, was beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz traf keine Verpflichtung, eine umfassende Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.4. Ebenfalls unter dem Titel von Art. 29 Abs. 2 BV kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen keine Vernehmlassung einholte. Sie legt aber nicht dar, inwiefern darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Darauf ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, der Entzug der aufschiebenden Wirkung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere die vorinstanzliche Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen.
5.1. Der vorläufig angeordnete Entzug der Akkreditierung greift in den Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV ein (vgl. E. 1.2 hiervor). Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind indessen zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 BV), im öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 3 BV).
5.2. Die Sprachdienstleistungsverordnung des Kantons Zürich sieht den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung ausdrücklich vor (§ 14 SDV/ZH). Zudem gelangen über den Verweis in § 19 SDV/ZH die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) zur Anwendung. Nach § 25 Abs. 3 VRG/ZH kann die verfügende Behörde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung aus "besonderen Gründen" entziehen. Somit liegt eine hinreichende (gesetzliche) Grundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit einer vorsorglichen Sistierung der Akkreditierung vor.
5.3. Die nach der Sprachdienstleistungsverordnung akkreditierten Personen erbringen im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden verschiedene Sprachdienstleistungen, unter anderem das Dolmetschen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SDV/ZH). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen die Bestimmungen über Dolmetscherinnen und Dolmetscher in den verschiedenen Verfahrenserlassen im Dienst eines fairen Prozesses und sollen - namentlich im Strafprozess - gewährleisten, dass die beschuldigte Person sich effektiv verteidigen kann (BGE 143 IV 117 E. 3.1).
Vorliegend ist im kantonalen Rekursverfahren umstritten, ob die Beschwerdeführerin die fachlich-persönlichen Voraussetzung für die Akkreditierung nach kantonalem Recht noch erfüllt. Mit Blick auf die rechtsstaatlich bedeutsame Funktion, welche die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin erbringt bzw. erbrachte, ist ein öffentliches Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen. Sofern sich die von der ersten Instanz gehegten Zweifel an der fachlich-persönlichen Eignung bestätigen sollten, würde eine fortgesetzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin den reibungslosen Ablauf von behördlichen Verfahren und die wirksame Wahrnehmung von Parteirechten gefährden. Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz erwägt, es stünden gewichtige öffentliche Rechtsgüter auf dem Spiel.
5.4. Auch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist die umstrittene Anordnung nicht zu beanstanden (vgl. zu dessen drei Elementen: BGE 151 II 197 E. 6.1) :
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres geeignet, für die Dauer des Verfahrens die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen zu wahren. Weiter ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung für erforderlich erachtet. Mildere Massnahmen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, erweisen sich zumindest beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als zielführend, da die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen der Akkreditierung grundsätzlich in Frage stellen. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang vorbringt, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die im Entscheidzeitpunkt vorhandenen Akten entscheiden (E. 2.2 hiervor). Was die Zumutbarkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung angeht, bewegt sich die Vorinstanz im Bereich des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die tangierten öffentlichen Interessen höher gewichtet als das Interesse der Beschwerdeführerin, während der Dauer des Verfahrens weiterhin Sprachdienstleistungen für Behörden zu erbringen. Die in der Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 geschilderten Vorkommnisse anlässlich eines Dolmetscher-Einsatzes sind hinreichend gewichtig. Der Beschwerdeführerin steht es sodann frei, weiterhin als Dolmetscherin ausserhalb von behördlichen Verfahren tätig zu sein, was für die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Entscheids spricht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nimmt dieser auch nicht in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg. Wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, beruht die Beurteilung der Vorinstanz auf einer vorläufigen und summarischen Würdigung der Sachlage. In der Hauptsache wird sich die Vorinstanz dann mit der Frage zu befassen haben, ob die in der Rückmeldung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. November 2025 geschilderten Vorkommnisse auch tatsächlich hinreichend gewichtig sind, um die sprachlich-persönliche Eignung der Beschwerdeführerin im Grundsatz anzuzweifeln.
6.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti