Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_695/2025
Urteil vom 30. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Rechtsdienst, Bahnhofquai 3, 8021 Zürich.
Gegenstand
Gerichtliche Überprüfung von Polizeigewahrsam und einer polizeilichen Wegweisungs-/Fernhalteverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2025 (UB250127-O/U/AEP).
Sachverhalt
A.
A.________ wollte am 22. August 2024 auf der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich eine Strafanzeige erstatten. Nach Angaben der Polizei wollte er seinen Ausweis nicht aushändigen und wurde zunehmend aggressiv. In der Folge sei er aufgefordert worden, die Wache zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe herumgeschrien. Es sei eine mündliche Wegweisung ausgesprochen worden, der er ebenfalls nicht nachgekommen sei. Er sei daher arretiert und in den Zellenbau verbracht worden. Von dort sei er nach Verlesen und Übergabe einer schriftlichen Wegweisungs-/Fernhalteverfügung entlassen worden.
Tags darauf schrieb A.________ dem Stadtrat der Stadt Zürich. Der Brief war mit "Rekurs gegen die Verfügung" betitelt, doch kritisierte A.________ auch seine Verhaftung und behauptete, von der Polizei misshandelt worden zu sein. Der Stadtrat leitete die Eingabe als Neubeurteilungsbegehren an das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich weiter. Dieses holte bei der Polizei eine Stellungnahme ein und gewährte A.________ die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Daraufhin sistierte es jedoch das Verfahren bis zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich.
Das Zwangsmassnahmengericht hielt mit Urteil vom 31. Juli 2025 fest, es sei im Interesse der Vermeidung einander widersprechender Urteile sowohl für die Überprüfung des Polizeigewahrsams als auch der Wegweisungs-/Fernhalteverfügung zuständig, wobei es auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 verwies. Im Ergebnis stellte es fest, die von der Stadtpolizei Zürich verfügte Wegweisungs-/Fernhalteverfügung sowie der Polizeigewahrsam vom 22. August 2024 seien rechtmässig gewesen. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 ab.
B.
Mit vom 21. November 2025 datierter Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisungs-/ Fernhalteverfügung und der polizeiliche Gewahrsam rechtswidrig gewesen seien. Weiter sei festzustellen, dass die Massnahmen der Stadtpolizei gegen Art. 5 EMRK verstossen hätten, und diese sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 500.-- für den unrechtmässigen Gewahrsam und die erlittene Misshandlung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Stadtpolizei beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Er betrifft die Rechtmässigkeit vorbeugender polizeilicher Massnahmen (ausserhalb eines Strafverfahrens). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, wobei es im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt, dass nach der Aufhebung der polizeilichen Massnahmen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1; 142 I 135 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Der Antrag, die Stadtpolizei Zürich zu einer Genugtuung zu verpflichten, ist neu und deshalb nach Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig.
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Die Anwendung des kantonalen und kommunalen Gesetzes- und Verordnungsrechts überprüft das Bundesgericht hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 IV 433 E. 2.1 je mit Hinweisen).
1.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Obergericht sei nicht auf seine Vorbringen zum Fehlen einer verständlichen Kommunikation, zur Misshandlung und zum Zusammenhang zwischen der mündlichen und der schriftlichen Wegweisung eingegangen.
2.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war (BGE 149 V 156 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerde an das Obergericht ist keine substanziierte Rüge betreffend das Fehlen einer verständlichen Kommunikation zu entnehmen. Es ist dem Obergericht deshalb auch nicht vorzuwerfen, dass es auf diese Frage (abgesehen von einem kurzen Hinweis) nicht weiter einging. Ähnlich verhält es sich mit der angeblichen Misshandlung: Das Obergericht äusserte sich zu einem ärztlichen Bericht vom 24. August 2024 betreffend ein Schädel-Hirn-Trauma, hielt dem Beschwerdeführer diesbezüglich allerdings vor, er habe nicht dargelegt, wie dieses entstanden sein sollte. Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht ein. Im Übrigen ist in seiner Beschwerde an das Obergerichts keine Rede von Misshandlungen. Seine Rüge ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert wurde. Schliesslich hat sich das Obergericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers mit dem Zusammenhang zwischen den beiden Wegweisungen auseinandergesetzt und ist insoweit seiner Begründungspflicht nachgekommen.
3.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Videoaufnahmen aus den Räumlichkeiten der Stadtpolizei. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Ablehnung des Beizugs der Aufnahmen verletze Art. 29 BV und § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Allerdings hat er deren Beizug gemäss den Feststellungen des Obergerichts und des Zwangsmassnahmengerichts erst verlangt, als sie bereits wieder vernichtet bzw. überschrieben worden waren. Das Zwangsmassnahmengericht hatte dazu eine Auskunft bei der Stadtpolizei Zürich eingeholt, woraus hervorgeht, dass die Aufnahmen aufgrund reglementarischer Vorschriften grundsätzlich nur 14 Tage aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Anwendung der kantonalrechtlichen Bestimmung von § 7 VRG (betreffend Untersuchung von Amtes wegen) erkennbar.
4.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, das Obergericht übernehme den Polizeirapport unkritisch trotz Widersprüchen. Denselben Vorwurf hatte er auch in seiner Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht erhoben. Das Obergericht ging darauf in Erwägung 4 seines Urteils ein. Mit den betreffenden Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die Beschwerde in dieser Hinsicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
5.
5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe ihm Dolmetscher und Anwalt verweigert. Eine für ihn verständliche Aufklärung über die Gründe für seine Festnahme sei nicht erfolgt. Er spreche ein für den Alltag genügendes Hochdeutsch, aber kein Schweizerdeutsch. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der polizeilichen Massnahmen sei weiter zu berücksichtigen, dass ein gegen ihn eröffnetes Verfahren wegen Nichtbefolgens polizeilicher Anordnungen durch das Stadtrichteramt eingestellt worden sei. Das Stadtrichteramt habe darin verbindlich festgehalten, dass er die mündliche Wegweisung nicht verstanden habe und diese ihm zudem zu wenig Zeit gelassen habe, um sich zu entfernen. Da die mündliche Wegweisung somit ungültig gewesen sei, habe auch kein Grund bestanden, eine schriftliche Wegweisungsverfügung zu erlassen und ihn für deren Ausfertigung in Gewahrsam zu nehmen. Schliesslich sei die Behauptung der Polizei, wonach er sich aggressiv und unkooperativ verhalten habe, durch keinerlei Beweise gestützt. Das Obergericht habe insofern den Sachverhalt willkürlich festgestellt und erneut seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.2. Aus dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts und dem von diesem bestätigten Urteil des Zwangsmassnahmengerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Regionalwache City am 22. August 2024 aufsuchte, um eine Anzeige zu erstatten, dabei seinen Ausweis zwar kurz zeigte, diesen aber den Polizeifunktionären trotz mehrfacher Aufforderung nicht aushändigen wollte. Die Stadtpolizei erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024, dass die Aufforderung, sich auszuweisen, aus Sicherheitsgründen erfolgt sei, damit die Anzeige in der Folge von einer diensthabenden Person im nicht-öffentlichen Bereich der Wache bearbeitet werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Dass es erforderlich war, die Identität des Beschwerdeführers zu kontrollieren, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Mit seiner Weigerung, seinen Ausweis auch nur kurz aus der Hand zu geben, verunmöglichte er es der Polizei, die Anzeige aufzunehmen. Unbesehen der Frage, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus aggressiv verhielt (vgl. dazu weiter unten), ist es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass gegen ihn in Anwendung von § 33 lit. c des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) eine Wegweisung ausgesprochen wurde.
5.3. Wenn sich eine Person der nach § 33 PolG angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung widersetzt, darf die Polizei sie nach § 34 Abs. 1 PolG zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. Dass das Obergericht davon ausging, die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei erfüllt, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht willkürlich. Die Bestimmung verlangt kein schuldhaftes Verhalten und es ist deshalb haltbar, wenn das Obergericht als unmassgeblich ansah, ob der Beschwerdeführer die mündliche Wegweisung verstanden hatte.
5.4. Da der Beschwerdeführer von 16:25 Uhr bis 17:03 Uhr (somit während 38 Minuten) mit Handfesseln in einer Arrestzelle festgehalten wurde, ist von einer Freiheitsentziehung nach Art. 31 BV und Art. 5 EMRK auszugehen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Shimovolos gegen Russland vom 21. Juni 2011, Beschwerde-Nr. 30194/09, §§ 48-50). Er hatte damit Anspruch auf Mitteilung des Grunds für die Freiheitsentziehung. Aus der ihm bei der Freilassung ausgehändigten Verfügung ergibt sich dieser Grund freilich mit hinreichender Klarheit. Insbesondere werden darin auch §§ 33 f. PolG genannt. Diese Information erfolgte zudem unverzüglich und auf Hochdeutsch. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, den Inhalt dieser Verfügung nicht verstanden zu haben. Dass die Polizei ihm nicht die in § 26 Abs. 2 PolG vorgesehene Gelegenheit gab, eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen, rechtfertigt sich gestützt auf die äusserst kurze Dauer des polizeilichen Freiheitsentzugs (vgl. BGE 126 I 153 E. 3c; OPPLIGER/HEIMGARTNER, in: PolG: Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N. 12 zu § 26 PolG). Eine willkürliche Anwendung von § 26 Abs. 2 PolG ist zu verneinen.
5.5. Der Freiheitsentzug muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Obergericht hielt dazu fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der unbestrittenen Darstellung im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zunehmend aggressiv geworden. Andere Personen seien gestört und am Betreten der Wache gehindert worden. Die Polizei habe infolge der verbalen Aggression und des anhaltend renitenten Verhaltens zu jenem Zeitpunkt von einer Gefahr für die involvierten Polizeifunktionäre, die in und um die Polizeiwache anwesenden Personen als auch den Betrieb der Polizeiwache ausgehen müssen. Mit den betreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Allein die Behauptung, es habe keine konkrete und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden, widerlege die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht. Der polizeiliche Gewahrsam sei geeignet gewesen, um die mündliche Wegweisung durchzusetzen und die schriftliche Verfügung auszustellen und auszuhändigen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich gewesen.
Das Obergericht stützte sich somit in dieser Hinsicht auf die Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er diese im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Darstellung des Obergerichts bestritten hätte. Auch seine Bestreitung im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt äusserst pauschal, obwohl die Polizei in ihrem Rapport und in den späteren Stellungnahmen die Ereignisse aus ihrer Sicht sehr detailliert geschildert hatte. Hinzu kommen Unstimmigkeiten in Bezug auf die angeblich fehlenden Schweizerdeutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Dieser war auf der Wache erschienen, um mündlich eine Anzeige zu erstatten. Er behauptet nicht, dabei selbst Hochdeutsch gesprochen zu haben oder die Polizei darauf hingewiesen zu haben, dass er kein Schweizerdeutsch verstehe. Die Polizei hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2024 fest, die Kommunikation sei problemlos gewesen. Die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises hatte der Beschwerdeführer denn auch verstanden, wollte ihr allerdings nicht nachkommen. Sein Hinweis auf die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts vom 11. September 2025 ändert in dieser Hinsicht nichts. Das Stadtrichteramt hielt sogar fest, an der Einvernahme sei zeitweise der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer zumindest zum Teil auch Schweizerdeutsch verstehe. Im Ergebnis liess es die Frage, wie gut seine Sprachkenntnisse sind, offen.
Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich renitent und aggressiv verhalten, nicht willkürlich. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht, dass er der Polizei mitgeteilt hätte, er verstehe ihre Aufforderungen nicht. Damit musste diese auch nicht davon ausgehen, dass mit einer auf Hochdeutsch (statt Schweizerdeutsch) geäusserten Aufforderung, sich zu entfernen, ein milderes Mittel gegenüber dem Gewahrsam zur Verfügung gestanden hätte. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs lassen vor diesem Hintergrund keine Bundesrechtsverletzung erkennen, soweit die Kritik des Beschwerdeführers daran überhaupt hinreichend substanziiert ist.
6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtpolizei Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold