Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_275/2026
Urteil vom 12. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard,
und dieser substituiert durch Herrn Sven Kury,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 21. April 2026 (VB.2026.00201).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. mutmasslich am 2. Oktober 2002 in Algerien) wurde - nachdem er bereits wegen früherer Vermögensdelikte verurteilt wurde - wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise begangen mit einem gefährlichen Tatmittel, und rechtswidriger Einreise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft und nach Art. 66a bis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Mai 2024).
Seit dem 9. Mai 2025 befindet sich A.________ in Ausschaffungshaft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA). Die Ausschaffungshaft wurde mehrfach verlängert (vgl. Urteile des Zwangsmassnahmengerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2025; 22. Oktober 2025; 30. November 2025; 19. Dezember 2025).
A.________ verfügt über keine Ausweispapiere. Weder seine Identität noch seine Herkunft stehen abschliessend fest. Abklärungen zu seiner Identität sind bei den Behörden von Algerien, Marokko und Libyen im Gang. Gemäss Mitteilung des Bundesamts für Polizei (Fedpol) vom 19. März 2026 konnte A.________ in Algerien identifiziert werden.
B.
Mit Urteil vom 26. März 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich auf entsprechenden Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich die erneute Verlängerung der Ausschaffungshaft von A.________ um drei Monate bis zum 30. Juni 2026.
Eine von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und es sei die Widerrechtlichkeit der Haft seit dem 31. März 2026 festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um sofortige Haftentlassung ab.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt verzichtet auf Stellungnahme; das SEM lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 90 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 149 II 6 E. 1.1; 147 II 49 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.1.3). Der Beschwerdeführer, der sich aktuell in Ausschaffungshaft befindet, verfügt ausserdem über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; Urteil 2C_214/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer schildert ausführlich den Sachverhalt und nimmt eine eigenständige Würdigung vor, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Es bleibt daher bei den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Rügen sind vorab zu behandeln, denn sie würden - wären sie stichhaltig - im Grundsatz zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Rechtsvertretung sei über die Durchführung eines Ausreisegesprächs bzw. einer Einvernahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. März 2026 nicht im Voraus informiert worden und habe deshalb keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt. Er sei bei diesen Gesprächen auch nie gefragt worden, ob er seine Rechtsvertretung beiziehen wolle, obwohl dem Migrationsamt das Vertretungsverhältnis bekannt gewesen sei. Dies verletze seinen verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.1.1. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhaltet Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, sich vertreten und beraten zu lassen. Die betroffene Person soll frei wählen können, ob sie die ihr zustehenden Parteirechte selbst wahrnimmt oder dafür eine Vertretung beizieht (BGE 151 I 285 E. E. 5.1; 144 I 253 E. 3.5; 132 V 443 E. 3.3). Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren (Art. 81 Abs. 1 AIG). Ist sie im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr den Kontakt zu ermöglichen, bzw. weil sie ihren Anwalt nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert haben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_816/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2.2). Es ist im Verfahren der Haftprüfung trotz Zeitdrucks Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben (BGE 139 I 206 E. 3.2; Urteil 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 2.2).
3.1.2. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.3).
3.1.3. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Kantonspolizei Zürich und das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 12. März 2026 im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ohne Anwesenheit seiner Rechtsvertretung befragten, was mit Blick auf das rechtliche Gehör grundsätzlich problematisch erscheint (E. 3.1.1 hiervor; vgl. auch BGE 122 II 154 E. 2c; Urteil 2A.607/2003 vom 31. Dezember 2003 E. 1.2). Ob die Rechtsvertretung über den Termin vorab nicht informiert wurde, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich aus den Akten nicht rekonstruieren; die betroffenen Behörden lassen sich dazu in ihren Stellungnahmen auch nicht vernehmen. Eine allfällige Gehörsverletzung in diesem Rahmen wäre jedoch vorliegend geheilt worden: In den Befragungen vom 12. März 2026 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Wohlbefinden, seiner Herkunft, seinem Geburtsort, seinen Eltern, seinen verschiedenen geführten Namen, seiner Zeit in Frankreich und Italien, zur Papierbeschaffung, zu seinem Rückkehrwillen sowie zur Möglichkeit von Projekthilfe angesprochen bzw. befragt. An der zwei Wochen nach diesen Gesprächen stattfindenden Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, das sowohl in Tat- als auch Rechtsfragen über volle Kognition verfügt, wurde der Beschwerdeführer - diesmal im Beisein seiner Rechtsvertretung - im Wesentlichen erneut zur rechtskräftigen Landesverweisung, seiner Weigerung zur Papierbeschaffung, seiner Herkunft, den Haftbedingungen, einer allfälligen Rückkehr nach Algerien sowie zum Anspruch auf "Projekthilfe" befragt und wurde auf die anlässlich des Ausreisegesprächs getätigten Aussagen angesprochen. So gab er anlässlich dieser Verhandlung zu Protokoll, dass er in Algerien geboren sei und dass er nur dann nach Algerien zurückgehe, wenn er finanzielle Hilfe bekomme, und dass er im Falle seiner Entlassung die Schweiz in Richtung Frankreich verlassen würde, wo er aber über kein Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. Verhandlungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 26. März 2026).
3.1.4. Vor diesem Hintergrund gilt eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. März 2026 durch die erneute Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht als geheilt. Als Konsequenz davon ist ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen, die dieser an der Verhandlung vom 26. März 2026 tätigte. Die kantonalen Behörden sind indes darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, dem anwaltlich vertretenen Haftinsassen den Kontakt zu seiner Rechtsvertretung zu gewährleisten und diese demzufolge grundsätzlich vorgängig über Gesprächs- und Einvernahmetermine zu orientieren.
3.1.5. Soweit der Beschwerdeführer weiter zurückliegende Gespräche erwähnt, die frühere Haftverlängerungensverfahren betrafen und bei welchen nach seinen Angaben ebenfalls keine Rechtsvertretung anwesend gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass er verfahrensrechtliche Einwendungen grundsätzlich so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, hätte vorbringen müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 2D_2/2025 vom 1. April 2026 E. 3.4.3; 1C_566/2023 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Verbot überraschender Rechtsanwendung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV. Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht hätten die mangelnde Kooperationsbereitschaft einzig mit den unzureichenden Bemühungen zur Beschaffung der Reisepapiere begründet. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid hingegen auf eine ergänzende neue Argumentationslinie - die Verschleierung der Identität - gestützt.
3.2.1. Da Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2), ist die Frage einzig mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Das rechtliche Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 149 I 153 E. 2.2). Dazu gehört die Möglichkeit, sich vor einem belastenden Entscheid zu äussern, wobei sich dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV in erster Linie auf Sachverhaltsfragen erstreckt. In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 150 I 174 E. 4.1; 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1).
3.2.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt, was Anlass zu den Abklärungen der Behörden gegeben hat. Die Identität des Beschwerdeführers bzw. deren Verschleierung waren zudem bereits Thema früherer Haftverlängerungsverfahren (vgl. nur Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. November 2025 [VB.2025.00729], E. 4.2). Zudem ist die Verschleierung der Identität bei der Einschätzung der Kooperationsbereitschaft nach Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG miteinzubeziehen (vgl. E. 5.4 hiernach). Der Beschwerdeführer musste demnach mit einer rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts rechnen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch insofern nicht vor.
4.
4.1. Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid respektive eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (vgl. Urteile 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3; 2C_434/2023 vom 23. September 2023 E. 4.1; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 149 II 6). Zudem ist die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 AIG zu beachten.
4.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid, ein Einreiseverbot und eine fünfjährige Landesverweisung vor. Der Beschwerdeführer reiste unbestrittenermassen trotz Einreiseverbots und rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz ein. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG (Betreten des Staatsgebiets trotz Einreiseverbots) erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht zu Recht nicht das Vorliegen eines Haftgrunds und das Bestehen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids bzw. einer Landesverweisung. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass in Konstellationen der Wiedereinreise die einmal rechtskräftig angeordnete Landesverweisung während ihrer Geltungsdauer die Grundlage für die Anordnung von Ausschaffungshaft bilden kann. Hingegen sind die Behörden nicht verpflichtet, einen (neuen) Wegweisungsentscheid zu erlassen (Urteil 2C_723/2025 vom 9. März 2026 E. 4, mit Hinweisen).
Letztinstanzlich umstritten ist hingegen die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers (E. 5), das Beschleunigungsgebot (E. 6), die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 7) sowie die Verhältnismässigkeit der Haft (E. 8).
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 AIG und macht geltend, entgegen der Vorinstanz könne ihm keine mangelnde Kooperation mit den zuständigen Behörden vorgeworfen werden, sodass eine (weitere) Überschreitung der Maximalfrist nach Art. 79 Abs. 1 AIG nicht gerechtfertigt sei.
5.1. In Art. 79 AIG hat der Gesetzgeber festgehalten, wie lange eine betroffene Person zwecks Ausschaffung inhaftiert werden darf. Dies sind in einer ersten Phase maximal sechs Monate (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG). Nur wenn die inhaftierte Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG), kann die Haft um zwölf Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden (vgl. Urteile 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.1; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.1; vgl. auch BGE 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1).
Die Regelung von Art. 79 Abs. 2 AIG entspricht den Vorgaben von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.; nachfolgend: RL 2005/115/EG) und dient der Umsetzung derselben (vgl. BGE 145 II 313 E. 3.1.1; Urteile 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.1; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.1; vgl. auch BGE 145 II 313 E. 3.4.2 mit Hinweis auf die Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES], BBl 2009 8881 ff., S. 8899 f.).
5.2. Zu Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115/EG hat der EuGH festgehalten, dass sich aus den in dieser Bestimmung genannten materiellen Voraussetzungen ergibt, dass die erstmalige Haft nur verlängert werden darf, wenn die Abschiebungsmassnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Mitgliedstaaten wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 C-146/14
Mahdi, Rn. 58; vgl. auch Urteile 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.2; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2).
Der EuGH führt im Weiteren aus, der Begriff der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG erfordere, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Verlängerung der Haft eines Drittstaatsangehörigen entscheidet, zum einen sein Verhalten während des ersten Haftzeitraums untersucht, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung zusammengearbeitet hat, und zum anderen prüft, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird. Wenn die Abschiebung des Betroffenen aus einem anderen Grund länger als vorgesehen dauern wird oder gedauert hat, kann kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Dauer der Abschiebung und damit keine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Betreffenden festgestellt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 C-146/14
Mahdi, Rn. 82; vgl. auch Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.2).
5.3. Damit der inhaftierten Person mangelnde Kooperation im Sinne von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG vorgeworfen werden kann, muss nach dem Dargelegten die Verzögerung beim Vollzug der Ausweisung auf das Verhalten der betroffenen Person während des ordentlichen Haftzeitraums gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG zurückzuführen sein. Die Feststellung der mangelnden Kooperationsbereitschaft setzt somit eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände im ersten Haftzeitraum voraus (vgl. Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014 C-146/14
Mahdi, Rn. 84; vgl. auch Urteil 2C_211/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.3).
5.4. Mangelnde Kooperationsbereitschaft bejahte das Bundesgericht etwa bei Nichtantritt eines Rückflugs (vgl. Urteil 2C_793/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.2), bei fehlender Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung (Urteil 2C_712/2022 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.2), der Verweigerung eines notwendigen COVID-19-PCR-Tests (Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 3.1 f.) oder in einem Fall, in dem die betroffene Person sich von Anfang an gegen ihre Wegweisung wehrte, die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigerte, einen für sie organisierten Rückflug nicht bestieg, ihren Pass verschwinden liess und anschliessend ein Asylgesuch stellte, das zur Suspendierung des Wegweisungsverfahrens führte (vgl. Urteil 2C_387/2023 vom 7. August 2023 E. 6.1). Ebenfalls als nicht kooperationsbereit wird betrachtet, wer sich weigert, die eigene Identität offenzulegen, unwahre Angaben macht oder bei der Papierbeschaffung nicht mitwirkt (vgl. GIULIA MARCONE, in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 79). Die Voraussetzungen nach Art. 79 Abs. 2 AIG sind hingegen nicht erfüllt, wenn weder die inhaftierte Person noch ihr Herkunftsstaat dafür verantwortlich sind, dass das Wegweisungsverfahren nicht weitergeführt werden kann (vgl. Urteile 2C_387/2023 vom 7. August 2023 E. 6.1), etwa bei der Einstellung des Flugbetriebs während der Covid-19-Pandemie (vgl. Urteil 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.5) oder gesundheitlichen Gründen (ANDREAS ZÜND, in: Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 2 zu Art. 79).
5.5. Den schweizerischen Behörden gegenüber legte der Beschwerdeführer bis heute weder seine Identität noch seine Herkunft in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Behörden zur Klärung des Sachverhalts Erkundigungen in Algerien, Libyen und Marokko einholen. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern er mit den schweizerischen Behörden kooperiert bzw. wieso eine weitergehende Kooperation unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Vor dem Zwangsmassnahmengericht gab er - rechtlich vertreten - zu Protokoll, dass er nur nach Algerien zurückkehre, wenn er finanzielle Hilfe erhalte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit er vorbringt, er könne bei der Papierbeschaffung nicht mitwirken, da er "keine Heimat habe", zumal sein Vater aus Libyen und seine Mutter aus Marokko stamme, vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise seine Staatenlosigkeit ausser Acht gelassen hätte. Es ist vor diesem Hintergrund bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf fehlende Kooperationsbereitschaft geschlossen hat. Zwischen seinem Verhalten und der Dauer des Wegweisungsverfahrens besteht offensichtlich ein Kausalzusammenhang.
6.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG).
6.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; Urteile 2C_434/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3; 2C_586/2022 vom 10. August 2022 E. 3.2.3).
6.2. Vorliegend haben die schweizerischen Behörden mehrere Anfragen an ausländische Behörden gestellt, um die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu klären. Die Antworten auf diese Anfragen sind teilweise noch ausstehend. Das Migrationsamt ist in engem Kontakt mit dem Staatssekretariat für Migration SEM und erkundigt sich regelmässig nach dem Stand der Dinge. So hatte das Migrationsamt betreffend ID-Abklärung des Beschwerdeführers etwa am 20. April 2026 sowie 9. und 10. März 2026 Kontakt mit der Kantonspolizei Zürich und mit dem SEM. Die Behörden trafen folglich erkennbar verschiedene Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung des Beschwerdeführers. Die durch ausländische Behörden verursachten Verzögerungen sind den schweizerischen Migrationsbehörden nicht zuzurechnen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Weiterführung der Ausschaffungshaft sei nicht zulässig, da der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung nicht mehr absehbar sei (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
7.1. Für die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen (vgl. Urteile 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.4.1; 2C_518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1; 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 3b/bb, Urteile 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3, je mit Hinweisen).
7.2. Triftige, für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechende Gründe liegen rechtsprechungsgemäss namentlich im Fall einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen, vor (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweis). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; Urteile 2C_108/2025 vom 20. März 2025 E. 5.1; 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.3).
7.3. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils befand sich der Beschwerdeführer seit fast einem Jahr in Ausschaffungshaft. Die schweizerischen Migrationsbehörden haben seit der Inhaftierung am 9. Mai 2025 Abklärungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen, deren Erfolg begrenzt blieb. Aus dem angefochtenen Urteil geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung des Bundesamts für Polizei vom 19. März 2026 in Algerien identifiziert werden konnte, worauf neue Abklärungen in Algerien ausgelöst wurden. Weitere Abklärungen sind auch in Marokko und Libyen in Gang. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, verweigern die angefragten Staaten somit nicht die Rückübernahme des Beschwerdeführers, sondern zeigen vielmehr ihre Bereitschaft zur Kooperation mit den schweizerischen Behörden und zur Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, bestehen damit (noch) hinreichende Aussichten darauf, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in absehbarer Frist vollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass es gemäss Art. 90 lit. c AIG seine Pflicht ist, bei der Beschaffung von Ausweispapieren durch die Behörden mitzuwirken. Dies ist nicht geschehen, vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch das Führen mehrerer Namen seine Identität zu verschleiern versucht. Er kann sich nicht auf sein eigenes missbräuchliches Verhalten berufen, um geltend zu machen, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der bisher gescheiterten Feststellung seiner Identität und Herkunft nicht mehr absehbar ("nemo auditur propriam turpitudinem allegans"; vgl. Urteil 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 4.2.2).
8.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Haftbedingungen und damit die Verhältnismässigkeit der Haft. Sein Gesundheitszustand sei prekär. Es würden keine entsprechenden Abklärungen gemacht und es seien keine ernsthaften Bemühungen zu einer Stabilisierung sowie einer ernsthaften, diagnosegeleiteten Behandlung ersichtlich.
8.1. Gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheids über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs (Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.1; 2C_38/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3). Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (Urteile 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2 mit Hinweisen; 2C_216/2022 vom 1. April 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Gegebenenfalls können ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen in einer Klinik oder in einer anderen geeigneten Institution vollzogen werden, zumal die Ausschaffungshaft in erster Linie die Festhaltung der ausländischen Person im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung bezweckt (Urteile 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.3.1; 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 6.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.3).
8.2. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die EGMR-Rechtsprechung aufgezeigt, welche Abklärungen vorzunehmen sind, wenn die Angemessenheit der medizinischen Versorgung einer inhaftierten Person nach Art. 3 EMRK umstritten ist (Urteil 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 5.1 bis 5.3; vgl. auch Urteil 2C_607/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3.3). Selbst wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustands allein nicht für eine Verletzung von Art. 3 EMRK genügt, muss sich feststellen lassen, dass die Behörden alle vernünftigerweise in Betracht fallenden medizinischen Massnahmen rechtzeitig ergriffen haben (vgl. Urteil des EGMR
Dragan gegen Rumänien vom 2. Februar 2016 [Nr. 65158/09] § 85), wozu bei Bedarf eine regelmässige und systematische Überwachung in Verbindung mit einer umfassenden therapeutischen Strategie gehört, die darauf abzielt, die Gesundheitsprobleme zu beheben oder deren Verschlimmerung zu verhindern, anstatt lediglich deren Symptome zu behandeln (vgl. Urteil des EGMR [GK]
Rooman gegen Belgien vom 31. Januar 2019 [Nr. 18052/11] § 147; Urteile 2C_530/2025 vom 10. November 2025 E. 5.2.1; 2C_607/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 3.3).
8.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, die seinem Zustand entsprechend angemessen behandelt werden. Die Vorinstanz verweist dazu u.a. auf ihre frühere Einschätzungen des Gesundheitszustands und der medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers im Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2025.00577 vom 22. Oktober 2025. Danach wird die psychiatrische Grundversorgung im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) durch Fachpersonen des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) gewährleistet. Der Beschwerdeführer erhalte regelmässige Visiten der behandelnden Psychiaterin und seine Medikamente würden regelmässig überprüft und neu eingestellt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2025.00577 vom 22. Oktober 2025 E. 3.5.4; vgl. auch Stellungnahme des medizinischen Dienstes des ZAA vom 22. September 2025). In den rund viereinhalb Monaten zwischen seiner Einweisung am 10. Mai 2025 und dem ärztlichen Bericht am 22. September 2025 nahm der Beschwerdeführer elf psychiatrische Visiten, drei somatische Behandlungen, zwölf Pflegevisiten, vier zahnärztliche Termine sowie eine Gesprächstherapie wahr. Er konnte seinen Bedarf an Arztvisiten jederzeit anmelden und erhielt jeweils zeitnah einen fachärztlichen Termin (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2025.00577 vom 22. Oktober 2025 E. 3.5.3). Eine Hospitalisation oder eine anderweitig erforderliche Behandlung, zum Beispiel auf einer Akutstation in einer Psychiatrie, werde bei Anhaltspunkten geprüft und bei Bedarf umgesetzt. Laut der behandelnden Psychiaterin bestand aus psychiatrischer Sicht keine Hospitalisierungsbedürftigkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2025.00577 vom 22. Oktober 2025 E. 3.5.6).
8.4. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ungenügend wäre. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich die medizinische Betreuung seit Oktober 2025 verschlechtert hat. Er ist gemäss der Vorinstanz in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und erhält bei Bedarf fachärztliche Termine. Sein psychischer Gesundheitszustand wird systematisch überwacht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe keine fundierte Diagnose, kein "Behandlungsplan", keine "Entwicklung in der psychiatrischen-psychologischen Behandlung", und es würden bis heute keine genügenden Abklärungen vorgenommen, setzt er sich nicht genügend mit den vorinstanzlichen Feststellungen dazu auseinander (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch vor Bundesgericht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche konkreten Symptome von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten im ZAA übergangen würden. Schliesslich geht es über den Rahmen der Prüfung einer Haftverlängerung hinaus, Angelegenheiten zu beurteilen, die in den Zuständigkeitsbereich medizinischer Sachverständiger fallen (vgl. dazu Urteile des EGMR
Wenner gegen Deutschland vom 1. September 2016 [Nr. 62303/13] § 58;
Ukhan gegen Ukraine vom 18. Dezember 2008 [Nr. 30628/02] § 76;
Sergey Antonov gegen Ukraine vom 22. Oktober 2015 [Nr. 40512/13] § 86).
8.5. Die medizinische Betreuung des Beschwerdeführers erscheint somit als gewährleistet und die Verlängerung der Ausschaffungshaft trotz der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zumutbar.
9.
Auch die - seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandete - Dauer der Haftverlängerung um drei Monate erscheint mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig. Die übrigen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft sind nicht strittig. Diese erweist sich nach dem Ausgeführten als rechtmässig.
10.
10.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.2. Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann daher entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten trägt und sein Rechtsvertreter angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Stephan Bernard wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsan-walt Stephan Bernard, wird mit Fr. 2'500.-- aus der bundesgerichtlichen Kasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner