Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_2/2025
Urteil vom 1. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger,
gegen
Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksrat Zürich,
Löwenstrasse 17, 8001 Zürich.
Gegenstand
Konzeptförderungsbeitrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Januar 2025 (VB.2023.00719).
Sachverhalt
A.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich genehmigten am 29. November 2020 zur Umsetzung der Konzeptförderung für eine vielfältige und flexible Tanz- und Theaterlandschaft einen jährlichen Rahmenkredit von Fr. 6,5 Millionen für die Vergabe mehrjähriger Konzeptförderbeiträge an Institutionen, Gruppen und Einzelpersonen. Am 16. Dezember 2020 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich eine Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und Theater (AS 444.200; nachfolgend: Verordnung Konzeptförderung).
Mit Beschluss Nr. 1185/2021 vom 24. November 2021, publiziert am 1. Dezember 2021, wählte der Stadtrat von Zürich (nachfolgend: Stadtrat) neun Mitglieder für die Jury Konzeptförderung Tanz und Theater (nachfolgend: Jury).
B.
B.a. Anfang April 2022 eröffnete die Dienstabteilung Kultur der Stadt Zürich das Verfahren für die Bewerbung um Konzeptförderbeiträge für die Jahre 2024 bis 2029. Der Verein A.________ ersuchte am 30. Juni 2022 um eine jährliche Förderung im Betrag von Fr. 65'000.--.
B.b. In ihrem Gutachten vom 30. Januar 2023 empfahl die Jury dem Stadtrat, dem Verein A.________ für die Jahre 2024 bis 2029 keinen jährlichen Förderbeitrag zuzusprechen, ihn jedoch mit einem Abfederungsbeitrag von insgesamt Fr. 150'000.-- zu unterstützen. Mit Beschluss vom 5. April 2023 lehnte der Stadtrat das Gesuch des Vereins A.________ um einen Konzeptförderbeitrag von Fr. 65'000.-- für die Jahre 2024 bis 2029 ab und sprach dem Verein A.________ für die Jahre 2024 und 2025 einen Abfederungsbeitrag von Fr. 150'000.-- zu.
B.c. Mit Rekurs vom 19. Mai 2023 beantragte der Verein A.________ dem Bezirksrat Zürich, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Stadtrates für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben und dem Verein A.________ für die Jahre 2024 bis 2029 ein jährlicher Förderbeitrag von Fr. 65'000.-- zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'354.60 auferlegte er dem Verein A.________ und sprach keine Parteientschädigungen zu (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.d. Dagegen erhob der Verein A.________ am 27. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2025 ab und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4'195.-- dem Verein A.________. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.
B.e. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hatte der Stadtrat den Abfederungsbeitrag auf Fr. 208'500.-- erhöht.
C.
Mit Verfassungsbeschwerde vom 3. März 2025 gelangt der Verein A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 sowie der Beschlüsse des Bezirksrates Zürich vom 12. Oktober 2023 und des Stadtrates vom 5. April 2023. Ihm sei für die Jahre 2024 bis und mit 2029 ein Beitrag der Stadt Zürich von je Fr. 65'000.-- zuzusprechen. Im Falle seines Unterliegens sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und es seien die Kostenentscheide des Bezirksrates Zürich sowie des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Zürich verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 8. Mai 2025 hält der Verein A.________ an den gestellten Rechtsbegehren und dem in der Beschwerde Vorgebrachten fest.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 I 187 E. 1, 354 E. 1; 151 II 68 E. 1).
1.1. Der Beschwerdeführer erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Da eine solche nur zulässig ist, wenn der ordentliche Beschwerdeweg ausgeschlossen ist (vgl. Art. 113 BGG), ist zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. BGG) zu prüfen.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (sog. Ermessenssubventionen; Art. 83 lit. k BGG). Gemäss Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Konzeptförderung besteht kein Rechtsanspruch auf den vorliegend strittigen Konzeptförderbeitrag, womit es sich dabei um eine Ermessenssubvention handelt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Anspruchs- und Ermessenssubventionen: BGE 145 I 121 E. 1.2; 129 V 226 E. 2.2; Urteil 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.2.2). Vorliegend kommt somit nur der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) infrage, den der Beschwerdeführer auch gewählt hat.
1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 richtet, handelt es sich dabei um einen Endentscheid (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 113 BGG), mithin um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlüsse des Bezirksrates Zürich vom 12. Oktober 2023 und des Stadtrates vom 5. April 2023 verlangt. Der Beschluss des Stadtrates wurde durch jenen des Bezirksrates Zürich und dieser wiederum durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (sog. Devolutiveffekt); inhaltlich gelten diese Verwaltungsakte aber als mitangefochten (vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 1.2).
1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) stellen solche verfassungsmässigen Rechte dar (vgl. Urteile 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.1; 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.2.1). Zulässig ist insbesondere die Rüge des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer auch auf den damit eng verbundenen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2; Urteil 2C_562/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.1; 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3) Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) beruft.
1.4. Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 115 lit. a BGG) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).
Da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die anbegehrte Subvention zukommt (vgl. E. 1.1 hiervor), ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; Urteil 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2). Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann dennoch die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_16/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.1). Die angerufenen Verfahrensgarantien verschaffen dem Beschwerdeführer unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG; vgl. Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.2.1). Dasselbe gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. Urteil 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 115 lit. a BGG), ist somit zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt (vgl. zur Beschwerdeberechtigung von Vereinen: JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 115 BGG).
1.5. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Art. 42 BGG) eingereicht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mit der vorstehenden Einschränkung (vgl. E. 1.2) einzutreten.
1.6. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer mit den Rügen, die er erst in seiner Replik vom 8. Mai 2025 vorträgt (etwa in Bezug auf die Kunst-, Kultur-, Meinungsäusserungs-, Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit oder das Willkürverbot). Denn eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik (d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist) ist nur statthaft, soweit erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (vgl. BGE 147 I 16 E. 3.4.3). Dass dem so wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 2C_240/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), wobei die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein muss (Urteil 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 2).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 118 Abs. 1 BGG).
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 2D_16/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.2).
Sofern unter den Beschwerdebeilagen auch neue Beweismittel sind, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu ihrer Beibringung gegeben haben soll. Was nicht ohnehin bereits in den kantonalen Akten enthalten ist, kann daher im Folgenden nicht berücksichtigt werden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren bzw. auf eine unabhängige, unparteiische und unbefangene Beurteilung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) bzw. treuwidriges Verhalten (Art. 5 Abs. 3 BV) vor.
3.1. Er macht geltend, die Jury sei rechtswidrig zusammengesetzt und ihre Mitglieder seien befangen gewesen, da sie selbst der Tanz- und Theaterszene angehören würden und daher - auch wenn sie in der betreffenden Vergaberunde keine Konzeptförderungsgesuche in eigenem Namen einreichen würden - in ihren Eigeninteressen an Subventionsbeiträgen und bespielbaren Räumen tangiert seien. Die betreffenden Rügen habe er im Rekurs an den Bezirksrat Zürich vom 19. Mai 2023 rechtzeitig vorgebracht; eine frühere Geltendmachung sei ihm nicht zumutbar gewesen. Zudem habe er die fehlende Unabhängigkeit der Jury bereits mit E-Mail vom 26. Januar 2022 beanstandet.
3.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, dass die Zusammensetzung der Jury mit der Publikation des Stadtratsbeschlusses Nr. 1185/2021 am 1. Dezember 2021 bekannt gewesen sei und die behaupteten Ausstandsgründe in diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Rekurs vom 19. Mai 2023 - und damit verspätet - konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder der Jury vorgebracht und deren Zusammensetzung beanstandet (dort E. 5.3).
3.3. Vorwegzunehmen ist Folgendes: Soweit sich der Beschwerdeführer auf die speziell für gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus Art. 30 BV und Art. 6 EMRK beruft, geht dies fehl. So betreffen seine Beanstandungen kein gerichtliches Verfahren, sondern die Begutachtung durch die nicht-gerichtliche Jury, worauf diese Bestimmungen indes nicht anwendbar sind (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang deshalb nur, ob Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde (vgl. Urteil 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.1).
3.4. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
3.4.1. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.1). Auch in Verfahren vor nicht-gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; Urteil 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.1). Diese Garantie soll sicherstellen, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteile 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.2; 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2).
Dabei können die für Gerichte geltenden strengen Anforderungen an die Unbefangenheit nach Art. 30 BV und Art. 6 EMRK nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.2). Nicht-gerichtliche Amtspersonen haben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur nach oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber der betroffenen Person hinauslaufen (Urteile 2C_1009/2022 vom 17. Januar 2024 E. 3.2; 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.2; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3).
3.4.2. Art. 29 Abs. 1 BV beinhaltet nicht nur ein Recht auf Entscheid durch unbefangene Amtsträger, sondern auch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 142 I 172 E. 3.2; 127 I 128 E. 3c und 4c/d; Urteile 1C_110/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.2; 2C_842/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 4.1).
3.4.3. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile 1C_566/2023 vom 16. Mai 2024 E. 4.3.1; 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3).
3.4.4. Die verspätete Geltendmachung eines Ausstandsgrunds tritt in den Hintergrund, wenn die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich sind, dass die betreffende Person von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen (BGE 150 I 68 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.4.1; 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2).
3.4.5. Ferner verbietet Art. 29 Abs. 1 BV überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist nur verletzt, wenn die strikte Anwendung prozessualer Vorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 IV 9 E. 7.2; 142 I 10 E. 2.4.2; Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 4.2). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf (Urteil 2C_171/2024 vom 20. November 2024 E. 5.3); beide verfolgen dasselbe Ziel (vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2; Urteil 2C_562/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 2.1).
3.5. Soweit der Beschwerdeführer in der E-Mail vom 26. Januar 2022 an den Leiter Theaterförderung der Stadt Zürich ein Ausstandsbegehren erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Darin führte der Geschäftsführer des beschwerdeführenden Vereins lediglich aus, er sehe "in dieser Jury viele Abhängigkeiten" (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils). Damit bringt er nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Ausstand eines Behördenmitglieds verlangt wird, was jedoch für ein Ausstandsbegehren vorausgesetzt wäre (vgl. Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 4.3). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Befangenheitsrüge - wie auch jene der rechtswidrigen Zusammensetzung - erstmals im Rahmen des Rekurses vom 19. Mai 2023 erhoben wurde. Ausgehend von der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. E. 2.1 hiervor), wonach die behaupteten Verfahrensmängel bereits am 1. Dezember 2021 bekannt waren (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dies klar verspätet (vgl. Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 4.3, wonach bereits ein Zuwarten während zwei Wochen unzulässig ist).
3.6. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei eine frühere Geltendmachung der Rügen in Bezug auf die Zusammensetzung der Jury und die Befangenheit ihrer Mitglieder unzumutbar gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor). Er gibt an, dass er Nachteile hätte befürchten müssen, wenn er die Vorwürfe erhoben hätte, bevor die Jury die Begutachtung abgeschlossen und die Stadt Zürich über sein Gesuch entschieden hatten. Seine Situation vergleicht er mit jener von Prüfungskandidaten, denen eine Befangenheitsrüge gegen die Experten während des Examens ebenfalls unzumutbar sei (vgl. Urteile 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 147 I 73; 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5).
Auch dieser Einwand verfängt nicht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Situation des Beschwerdeführers eine Ausnahme von den in E. 3.4.3 hiervor genannten Grundsätzen rechtfertigen soll. Namentlich befand er sich nicht in einer "besonderen Drucksituation", wie sie bei einer laufenden Prüfung vorherrscht, angesichts derer eine umgehende Rüge unzumutbar erschiene. Im Gegensatz zum vorgenannten Urteil 2P.26/2003 vom 1. September 2003, wo nicht mit einer vorschriftswidrigen Zusammensetzung der Prüfungskommission gerechnet werden musste (dort E. 3.5), wusste der Beschwerdeführer vorliegend schon um die behaupteten Verfahrensmängel, bevor er sein Beitragsgesuch überhaupt eingereicht hat. Er hätte seine Beanstandungen also bereits vorsorglich deponieren können und müssen. Stattdessen hat er sich im Wissen um die angeblichen Mängel auf das Verfahren eingelassen und mit den entsprechenden Rügen bis zum negativen Entscheid zugewartet, was nicht angeht. Folglich erscheint es weder überspitzt formalistisch noch treuwidrig, dass die Vorinstanz die Rügen als verspätet taxierte.
3.7. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Jurymitglieder auch nicht gehalten, von sich aus in den Ausstand zu treten. Da der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass die Mitglieder in der betreffenden Vergaberunde keine Konzeptförderungsgesuche in eigenem Namen eingereicht haben (vgl. E. 3.1 hiervor), sind allfällige persönliche Interessen, die potenziell einen Ausstandsgrund darstellen könnten (vgl. E. 3.4.1 hiervor), wenn überhaupt, zumindest nicht offensichtlich tangiert (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Die verspätete Geltendmachung ist daher beachtlich.
3.8. Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Rügen demnach verspätet vorgebracht hat, braucht die Frage, ob die Zusammensetzung der Jury den Vorgaben der Verordnung Konzeptförderung entsprach und ihre Mitglieder befangen waren, nicht abschliessend geklärt zu werden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 BV liegt nicht vor. Ebenso wenig ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, dem in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zukommt (siehe aber in einem anderen Kontext sogleich).
4.
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsgericht und der Bezirksrat Zürich hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie seine Vorbringen unbeachtet gelassen hätten, wonach die Streichung des A.________ vorgeplant und die Jury in ihren Entscheidungen nicht frei, sondern an eine Weisung der Stadt Zürich gebunden gewesen sei.
Da sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit ebendiesen Behauptungen auseinandergesetzt hat (dort E. 7.2) und auch auf die (genügende) Begründungsdichte des Beschlusses des Bezirksrates Zürich eingegangen ist (dort E. 4), läuft dieser Vorwurf ins Leere. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der verlangt, dass die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden (vgl. statt vieler BGE 149 V 156 E. 6.1), ist jedenfalls nicht ersichtlich.
5.
Der Beschwerdeführer erachtet sodann den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) als verletzt, da die Stadt Zürich dem künstlerischen Leiter des beschwerdeführenden Vereins versichert habe, er solle sich keine Sorgen machen und im Gesuch "mit der grossen Kelle" anrühren, das sei jetzt "eine einmalige Chance". Damit habe die Verwaltung sein Vertrauen in den Erhalt der anbegehrten Beiträge "mit Zusicherungen aktiv gefördert".
5.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht den Privaten einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses Verhalten auf eine konkrete, den betreffenden Rechtsuchenden berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist weiter, dass derjenige, der sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann (Urteil 2C_382/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1; vgl. auch BGE 149 V 203 E. 5.1; 146 I 105 E. 5.1.1).
5.2. Vorliegend ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nachteilige Dispositionen getroffen hätte, womit sich die Rüge als unbegründet erweist, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 1.3 hiervor).
6.
Den Antrag, die Kostenentscheide des Bezirksrates Zürich sowie des Verwaltungsgerichts aufzuheben, begründet der Beschwerdeführer lediglich mit seiner "prekären finanziellen Lage" und seinen "äusserst bescheidenen Mitteln", ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern durch die Kostenauferlegung verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. E. 1.3 hiervor). Es besteht daher keine Veranlassung, auf die Kostenregelung der Vorinstanzen zurückzukommen.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun