Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_85/2026
Urteil vom 14. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 (VB.2025.00567).
Erwägungen
1.
1.1. Danielle A.________ (geb. 1986) ist Staatsangehöriger der Philippinen. Er pflegte ab 2013 eine Beziehung mit dem Schweizer B.________ (geb. 1949). Sie lebten gemeinsam auf den Philippinen. Am 12. Oktober 2022 ersuchte Danielle A.________ um eine Einreisebewilligung in die Schweiz zur Vorbereitung der Heirat mit B.________. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch, worauf Danielle A.________ am 18. Januar 2023 in die Schweiz einreiste und am 28. Februar 2023 in Männedorf B.________ heiratete. Am 3. März 2023 verstarb B.________ eines natürlichen Todes.
1.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von Danielle A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 7. Dezember 2024.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. August 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025).
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2026 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 hiess die Abteilungspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen in dem Sinne gut, dass dem Beschwerdeführer gestattet wurde, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 273 E. 1).
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).
2.3. Der Beschwerdeführer war für kurze Zeit mit einem Schweizer verheiratet und lebte mit diesem in der Schweiz zusammen, bis dieser verstarb. Vor Bundesgericht beruft er sich in vertretbarer Weise auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Da auf die entsprechende Bewilligung ein Rechtsanspruch bestünde, wenn die Voraussetzungen gegeben wären, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
2.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.
3.
3.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer ergänzt teilweise den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne aber geltend zu machen, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Grundlagen willkürlich festgestellt. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer, nachdem dessen Schweizer Ehegatten verstarb. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat und daher ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.
Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Änderung von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich, wenn das kantonale Gericht vor diesem Datum urteilte. Nicht geäussert hat sich das Bundesgericht zur Frage, ob eine kantonale Rechtsmittelbehörde verpflichtet ist, das neue Recht anzuwenden, wenn dieses während des bei ihr hängigen Verfahrens in Kraft tritt (vgl. BGE 151 II 737 E. 3; Urteil 2C_422/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 5.1). Die dem Verfahren zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts erging am 7. Oktober 2024 und somit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Das angefochtene Urteil erging am 17. Dezember 2025 und damit nach diesem Datum. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es jedoch keine Rolle, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden Fassung angewendet wird.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG korrekt erfasst (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.3 ff.; Urteile 2C_751/2021 vom 27. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_669/2012 vom 5. Mai 2013 E. 3.4). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; angefochtenes Urteil E. 2.3.1 f.)
5.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz habe vom 28. Februar 2023 bis zum Tod des Ehegatten am 3. März 2023 und damit bloss während vier Tagen bestanden. Das ausserordentlich kurz dauernde Eheleben in der Schweiz erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 6). Dass der Beschwerdeführer gut integriert und nicht negativ aufgefallen sei, er sich um die an Multiple Sklerose erkrankte Ex-Ehefrau des verstorbenen Ehemannes kümmere und es keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Eingehen der Ehe gebe, sei unerheblich (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 7). Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland erscheine als nicht stark gefährdet, zumal er erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz gekommen und in seiner Heimat sozialisiert worden sei, dort ein Psychologiestudium absolviert habe und als Alleinerbe seines verstorbenen Ehemannes Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Schweiz sei, womit er über finanzielle Rücklagen verfüge. Eine Diskriminierung in seinem Herkunftsland aufgrund seiner sexuellen Orientierung sei nicht anzunehmen, zumal Homosexualität dort legal sei und er jahrelang mit seinem verstorbenen Ehemann offen homosexuell zusammengelebt habe (angefochtenes Urteil, E. 2.5, S. 7 f.).
5.3. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden und entspricht der höchstrichterlichen Praxis. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen geltend macht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er stellt sich namentlich auf den Standpunkt, es spiele keine Rolle, dass die Ehe in der Schweiz nur vier Tage gelebt worden sei, da beim Tod eines Ehegatten vermutungsweise ein nachehelicher Härtefall vorliege. Er setzt sich damit jedoch nicht rechtsgenüglich mit der von der Vorinstanz korrekt angewendeten Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auseinander, wonach für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls nach einem Todesfall die Ehe eine gewisse zeitliche Dauer aufgewiesen haben und von einer bestimmten inhaltlichen Relevanz gewesen sein muss (vgl. Urteile 2C_751/2021 vom 27. September 2021 E. 2.2; 2C_669/2012 vom 5. Mai 2013 E. 3.4). Eine Ehedauer von einem Tag (Urteil 2C_669/2012 vom 5. Mai 2013 E. 3.4), drei Tagen (Urteil 2C_110/2020 vom 9. Juni 2020) bzw. 39 Tagen (Urteil 2C_103/2018 vom 19. Juni 2018 E. 2.3) reicht gemäss der Rechtsprechung nicht aus. Inwiefern die vorliegende, nur vier Tage dauernde Ehegemeinschaft einen nachehelichen Härtefall begründen könnte, zeigt der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht auf. Die vom Beschwerdeführer im Übrigen behauptete gelungene Integration in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er über besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verfügt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1; 144 I 266 E. 3.4; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_141/2024 vom 18. Juli 2025 E. 4.2). Auch die weiteren Vorbringen sind nicht stichhaltig. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen darin, das gemeinsame Leben des Beschwerdeführers und seines Ehemannes auf den Philippinen vor dem Eheschluss zu thematisieren. Entscheidend ist vorliegend jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - die Zeitspanne, welche das Ehepaar in der Schweiz verbrachte.
5.4. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich demnach als bundesrechtskonform, und es kann auf sie verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner