Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_97/2026
Urteil vom 22. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 17. Dezember 2025 (D-3753/2023).
Sachverhalt
A.
A.________ ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und stellte am 23. Januar 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2020 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Während des dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hob das SEM seine Verfügung vom 8. April 2020 gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Am 19. Juni 2023 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft von A.________ fest, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig verfügte es aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan ersuchte die Schweiz am 27. Februar 2025 um Auslieferung von A.________. Das Bundesamt für Justiz (BJ) lehnte das Gesuch am 6. November 2025 unter Verweisung auf das drohende Risiko einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 und 6 EMRK ab.
B.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde.
C.
Am 13. Februar 2026 ging beim Bundesgericht eine Eingabe von A.________ein, mit der er sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 beantragt.
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz und beim BJ die Akten ein und verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen. Am 25. März 2026 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid erging in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, womit grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 lit. a BGG).
1.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem sie Schutz suchen.
1.1.1. Die Gegenausnahme wurde mit dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in das Bundesgerichtsgesetz eingefügt und ist seit dem 1. April 2011 in Kraft. Beim Koordinationsgesetz handelt es sich um einen Mantelerlass, mit dem einzig das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert wurden. Auslöser der Änderungen waren Koordinationsprobleme, die bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren auftraten. Die Verfahren fallen in die Zuständigkeit zweier verschiedener Bundesämter: Das SEM entscheidet über Asylanträge, das BJ über Fahndungs- und Auslieferungsersuchen. Der Asylentscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, der Auslieferungsentscheid an das Bundesstrafgericht und in besonders bedeutenden Fällen an das Bundesgericht (Art. 84 BGG). Sowohl im Asyl- als auch im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz des Non-Refoulement. Danach darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Die konkrete Gefährdung der betroffenen Person im Verfolgerstaat muss somit in beiden Verfahren abgeklärt werden. Aufgrund der Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden und der verschiedenen Rechtsmittelwege waren widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheide möglich (zum Ganzen: BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Botschaft des Bundesrats vom 24. Februar 2010 zum Koordinationsgesetz, BBl 2010 1469 ff.).
Mit dem Koordinationsgesetz wurde in den beiden Verfahren die Pflicht der Behörden zum gegenseitigen Aktenbeizug eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Asyl- und dem Auslieferungsentscheid hinsichtlich der Frage der politischen Verfolgung die gleichen Informationen zugrundeliegen (BGE 138 II 513 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Indem in Konstellationen, in denen parallel zum Asylverfahren ein Auslieferungsverfahren hängig ist oder ein rechtskräftiger, die Auslieferung bewilligender Entscheid vorliegt, das Bundesgericht angerufen werden kann, sollen mit Blick auf die Handhabung des Non-Refoulement-Prinzips widersprüchliche Entscheide verhindert werden (vgl. Urteil 2C_868/2016, 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; BBl 2010 1482 f.). Schliesslich soll mit der Verankerung des Beschleunigungsgebots für die Asylverfahren auch in zeitlicher Hinsicht eine bessere Koordination der Asyl- und der Auslieferungsverfahren herbeigeführt werden (BGE 138 II 513 E. 1.2.1).
1.1.2. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich, dass die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens regelmässig insofern erfolgt, als das Bundesgericht die beiden bei ihm hängigen Verfahren vereinigt und mit einem Urteil entscheidet (vgl. Urteile 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022; 1C_737/2021, 1C_767/2021 vom 22. Dezember 2021; 1C_409/2017, 1C_452/2017 vom 28. September 2017) oder am selben Tag zwei separate Urteile erlässt (vgl. Urteile 1C_592/2020 und 1C_444/2020 je vom 23. Dezember 2020; 1C_354/2017 und 1C_398/2017 je vom 10. August 2017; 1C_401/2015 und 1C_611/2015 je vom 10. Dezember 2015; 1C_218/2014 und 1C_245/2015 je vom 25. Juni 2015; 1C_600/2014 und 1C_48/2015 je vom 10. Februar 2015; 1C_314/2014 und 1C_698/2013 je vom 23. September 2014). Dabei lag den Asylverfahren jeweils ein ablehnender Asylentscheid zugrunde, während die Auslieferung vorinstanzlich bewilligt worden war.
Im Verfahren 1C_246/2017 hat der dortige Beschwerdeführer den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts angefochten, mit dem der ablehnende Asylentscheid bestätigt worden war. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens lehnte das BJ das Auslieferungsgesuch betreffend den Beschwerdeführer ab, weil der ersuchende Staat die verlangten Garantien nicht vollständig erbracht hatte. Obwohl damit kein hängiges Auslieferungsverfahren mehr bestand, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, weil der Auslieferungsentscheid nicht auf einer materiellen Prüfung der Situation im ersuchenden Staat basierte, sondern aus formellen Gründen erging. In einem solchen Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein neues Auslieferungsgesuch gestellt werde oder dass der ersuchende Staat noch vollständige Garantien leiste. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (Urteil 1C_246/2017 vom 29. Januar 2018).
1.2.
1.2.1. Vorliegend verfügte das SEM am 19. Juni 2023, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle, sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen werde. Da der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit nicht zulässig sei, werde er ab dem Datum der Verfügung vorläufig aufgenommen. Es erwog zusammengefasst, die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund seines öffentlichen und intensivierten Engagements nach der Ausreise aus Aserbaidschan bestehe indes eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Mit der Ablehnung des Asylgesuchs sei er grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. in den Heimatstaat oder in einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt daher als nicht zulässig. Deswegen sei er ab dem Datum der Verfügung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 17. Dezember 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Das Auslieferungsgesuch wurde mit Schreiben des BJ vom 6. November 2025 abgelehnt, weil dieses nach eingehender Analyse verschiedener unabhängiger Berichte zur Menschenrechtslage in Aserbaidschan zum Schluss gelangt war, dass im Fall einer Auslieferung ein ernstzunehmendes Risiko bestehen würde, dass der Beschwerdeführer in Aserbaidschan einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt werden könnte.
1.2.2. Das Auslieferungsverfahren ist damit abgeschlossen und es ist kein solches mehr hängig. Nach dem Wortlaut von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG führte dies dazu, dass die Gegenausnahme vorliegend nicht zum Tragen kommt und die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist (vgl. Urteil 1C_592/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 1.2 e contrario). Es stellt sich indes die Frage, ob vorliegend - wie im oben referenzierten Verfahren 1C_246/2017 (vgl. E. 1.1.2) - auf das Erfordernis eines hängigen Auslieferungsverfahrens zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten ist. Im Unterschied zur genannten Angelegenheit erfolgte hier im Rahmen des Auslieferungsverfahrens eine materielle Prüfung der Situation in Aserbaidschan. Diese führte denn auch dazu, dass das Auslieferungsgesuch abgelehnt wurde. Anders als im Fall 1C_246/2017 gelangten die Behörden damit im Auslieferungsverfahren und im Asylverfahren zum übereinstimmenden Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht in Richtung Aserbaidschan zu verlassen hat. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich - auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht, dass die Notwendigkeit einer weiteren Koordination der beiden Verfahren vor Bundesgericht besteht. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
1.2.3. Aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling (ohne Vorliegen eines Falls gemäss Art. 1 F oder Art. 33 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]) darf der Beschwerdeführer nicht an Aserbaidschan als Verfolgerstaat ausgeliefert werden (vgl. Urteile 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 3.1 und 3.4; 1A.127/1990 vom 18. Dezember 1990 E. 2 und 3; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F1, Das Verhältnis zwischen Asyl- und Auslieferungsverfahren, Stand: 27. Juli 2020, S. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 883; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 35 f.). Sollten die aserbaidschanischen Behörden erneut ein Auslieferungsgesuch stellen und steht diesem nicht der Grundsatz der abgeurteilten Sache entgegen (vgl. dazu BGE 136 IV 4 E. 6.4), darf im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht vom Asylentscheid abgewichen werden (BGE 132 II 469 E. 2.5; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., N. 883; vgl. im Fall einer Gewährung von Asyl: Urteil 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 3.3; im Fall einer [ursprünglich] vorläufigen Aufnahme ohne Flüchtlingseigenschaft: Urteile 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.3.3 und 6.3.6 und 1C_131/2016 vom 28. April 2016 E. 1.2; im Fall eines Nichteintretens auf das Asylgesuch: Urteil 1C_610/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1; im Fall eines noch hängigen Asylverfahrens: BGE 133 IV 76 E. 4.9; 122 II 373 E. 2d S. 380 f.; Urteile 1A.320/2005 vom 23. Januar 2006 E. 5; 1A.368/1996 vom 12. Februar 1997 E. 3b.aa; Verfügung 1C_385/2017 vom 31. Oktober 2017; betreffend den umgekehrten Fall eines zu berücksichtigenden ablehnenden Auslieferungsentscheids: Urteil 1C_592/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 3.5.2; zum Ganzen: SEM, Handbuch, a.a.O., S. 6 f.; GIUSEPPE AUFIERO, Asile-extradition: de la coordination à l'unification, 2018, N. 1236 ff.). Gegen einen allfälligen, ihn belastenden Auslieferungsentscheid stünde dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg offen.
2.
Demnach ist die Beschwerde gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig und nicht darauf einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck