Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_737/2024
Urteil vom 30. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________ und C.B.________,
Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde Thierachern,
Bauverwaltung, Dorfstrasse 1, 3634 Thierachern,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung; Erstellen einer Sitzplatzüberdachung
mit faltbaren Seitenwänden,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 20. Dezember 2024 (100.2024.77U).
Sachverhalt
A.
B.B.________ und C.B.________ stellten am 19. Juli 2023 bei der Einwohnergemeinde (EG) Thierachern ein Baugesuch für das Erstellen einer Sitzplatzüberdachung mit einem Glasdach und faltbaren Glasseitenwänden (Wintergarten) sowie für den Ersatz des bestehenden Geräteschuppens und das Neugestalten des Gartens auf Parzelle Thierachern Gbbl. Nr. 1182, Wohn und Gewerbezone (WG2). Am 3. August 2023 reichten sie eine Projektänderung ein. Mit dieser wurde der Grenzabstand des Sitzplatzes gegenüber der benachbarten Parzelle Thierachern Gbbl. Nr. 1183 auf 3 m vergrössert. Am 9. August 2023 erhob A.________, Eigentümerin der an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Nr. 1183 und des darauf befindlichen Wohnhauses, Einsprache. Mit Bauentscheid vom 12. September 2023 erteilte die EG Thierachern die Baubewilligung und wies die Einsprache ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies die BVD die Beschwerde ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 20. Dezember 2024 abgewiesen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Dezember 2024 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Bauentscheid der EG Thierachern ungültig sei und der geplante Neubau einen Mindestabstand von 6 Metern zu den benachbarten Gebäuden einzuhalten habe. Die willkürliche Bevorzugung von Eigenheimbesitzern durch die EG Thierachern sei durch das Bundesverwaltungsgericht (recte: Bundesgericht) zu verbieten. In einer separat eingereichten Eingabe weist A.________ darauf hin, dass der Verfasser des vorinstanzlichen Urteils Hans Gregor (recte: Georg) Seiler ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundesgerichts sei. Sie bitte daher sicherzustellen, dass ihre Beschwerde von Personen bearbeitet werde, die keinen Bezug zu Herrn Seiler hätten.
C.
Das Verwaltungsgericht, die BVD sowie B.B.________ und C.B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die EG Thierachern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat sich am 30. April 2025 geäussert und in der Folge weitere Eingaben eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit einer Baute. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Dies prüft das Bundesgericht frei. Die Anwendung des kantonalen und kommunalen Gesetzes- und Verordnungsrechts überprüft das Bundesgericht hingegen nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, namentlich mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, was in der Beschwerdeschrift darzulegen ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2).
1.5. Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Devolutivwirkung einzig das Urteil der Vorinstanz Anfechtungsgegenstand und nicht die Entscheide der EG Thierachern und der BVD. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Bauentscheid der EG Thierachern sei für ungültig zu erklären und die willkürliche Bevorzugung von Eigenheimbesitzern durch die EG Thierachern sei zu verbieten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Entscheide der EG Thierachern und der BVD gelten hingegen als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihre Beschwerde von Personen bearbeitet werde, die keinen Bezug zum Verfasser des Urteils der Vorinstanz Hans Gregor (recte Georg) Seiler hätten, da dieser ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundesgerichts sei.
Die Beschwerde wird von der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts beurteilt. Hans Georg Seiler gehörte bis 31. Dezember 2021 als Bundesrichter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung an. Ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG ist bei den Gerichtsmitgliedern und den Mitarbeitenden der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht erkennbar. Von der Beschwerdeführerin werden auch konkret keine Personen genannt, gegen welche von ihr Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG verstanden haben wollte, wäre dieses offensichtlich unbegründet und ist darauf nicht einzutreten, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihre Einsprache gegen das Bauvorhaben sei zu Unrecht vollständig und ausschliesslich durch den Bauverwalter bearbeitet worden und dieser habe den Bauentscheid auch eigenmächtig unterzeichnet.
3.1. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Beschwerde an die BVD moniert, der angefochtene Bauentscheid sei alleine durch den Bauverwalter der Gemeinde unterzeichnet worden. Die BVD bestätigte in ihrem Entscheid vom 29. Februar 2024, dass der Bauentscheid der Einwohnergemeinde nur vom Bauverwalter unterzeichnet worden sei bzw. dass er eigentlich zusätzlich von der Präsidentin der kommunalen Baukommission hätte unterzeichnet werden müssen. Zuständig für den Entscheid sei nämlich nicht der Bauverwalter gewesen, sondern die Baukommission, dies weil gegen das Bauvorhaben Einsprachen erhoben worden seien. Ob die Baukommission über das Baugesuch und die Einsprache der Beschwerdeführerin einen Entscheid gefällt habe, sei nicht ersichtlich. Die BVD sah von einer Aufhebung des Bauentscheids ab, weil die Baukommission dem Entscheid des Bauverwalters zumindest formlos zugestimmt habe, die Aufhebung und die Rückweisung des Verfahrens zu einem prozessualen Leerlauf führen würde und der Bauentscheid jedenfalls nicht nichtig sei.
Im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sie nicht (mehr) anwaltlich vertreten war, rügte die Beschwerdeführerin nicht mehr, der angefochtene Bauentscheid sei einzig vom Bauverwalter unterzeichnet bzw. vom Bauverwalter statt von der Baukommission getroffen worden. Auch die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid griff die Frage, ob der Bauentscheid von der zuständigen Behörde gefällt worden sei, nicht auf. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht erklärt die Vorinstanz, sie sei trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verpflichtet gewesen, wie die erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen aufzugreifen, sondern habe sich grundsätzlich darauf beschränken dürfen, sich mit den Argumentationen der Parteien auseinanderzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin die genannten Aspekte im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr beanstandet habe, habe sie keinen Anlass gehabt, auf diese Punkte einzugehen.
3.2. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, zum Entscheid über das Baugesuch zuständig gewesen sei nicht der Bauverwalter, sondern die Baukommission. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis und Beilage auf die betreffenden Stellen des kommunalen Organisationsreglements vom 29. November 1999 und des kommunalen Funktionendiagramms vom 1. Januar 2001 geltend, der Bauentscheid der Gemeinde sei ungültig, da einerseits die erforderliche Kollektivunterschrift (Präsidentin und Sekretär der Baukommission) auf dem Bauentscheid fehle und andererseits kein Nachweis erbracht worden sei, wonach die Baukommission tatsächlich selbst über die Einsprache beraten und entschieden habe. Diese Mängel stellten eine gravierende Missachtung des kommunalen Organisations- und Funktionsreglements dar. Damit rügt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG ausreichend substanziiert, die Vorinstanz habe im Ergebnis die Erteilung der Baubewilligung und die Abweisung ihrer Einsprache geschützt, obwohl diese in willkürlicher Verletzung der kommunalen Zuständigkeits- bzw. Verfahrensbestimmungen gefällt worden seien. Dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des Bauentscheids wie auch dessen Unterzeichnung im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz nicht beanstandete und solche Rügen erst im Verfahren vor Bundesgericht erneut erhebt, ändert nichts daran, dass das Bundesgericht diese Rügen materiell zu beurteilen hat, zumal die Beschwerdeführerin keine im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG neuen Tatsachen und Beweismittel vorträgt, neue rechtliche Vorbringen im Rahmen des Streitgegenstands grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4; Urteile 2C_529/2025 vom 2. April 2026 E. 2; 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 E. 2.4) und der Beschwerdeführerin insoweit kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
3.3. Zuständig für den Entscheid über das Baugesuch und die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache war gemäss klarer Zuständigkeitsordnung unbestritten die aus fünf Personen bestehende kommunale Baukommission (Art. 10, Art. 22 und Anhang II des Organisationsreglements vom 29. November 1999 i.V.m. Ziffer 04.0301.02 des Funktionendiagramms vom 1. Januar 2001). Unterzeichnet wurde der in den von der Vorinstanz eingereichten Akten liegende Bauentscheid vom 12. September 2023 im Widerspruch zu den Vorgaben einzig vom Bauverwalter der Gemeinde.
Dass sich die kommunale Baukommission vor dem Bauentscheid mit dem Baugesuch und der Einsprache der Beschwerdeführerin aktiv befasst hätte, geht aus dem Bauentscheid nicht hervor. Hätte die Baukommission sich mit dem Baugesuch und der Einsprache der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, hätte darüber in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des kommunalen Organisationsreglements Protokoll geführt werden müssen. Ein entsprechendes Protokoll der Baukommission findet sich nicht in den Akten. Es bestehen auch keine anderen Hinweise darauf, dass die Baukommission sich mit dem Baugesuch und der Einsprache der Beschwerdeführerin vor dem Bauentscheid inhaltlich befasst hätte bzw. dass sie in irgendeiner Form aktiv am Entscheid beteiligt gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Bauentscheid nicht wie nach der kommunalen Zuständigkeitsordnung vorgegeben von der Baukommission, sondern vom Bauverwalter getroffen wurde.
3.4. Entgegen ihrem Entscheid vom 29. Februar 2024 hätte die BVD den vom Bauverwalter und damit von einer unzuständigen Behörde getroffenen Bauentscheid aufheben müssen. Daran vermag das Argument der BVD, der Bauentscheid sei zwar von der unzuständigen Behörde getroffen worden, aber nicht geradezu nichtig, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin den Bauentscheid angefochten und die ausschliessliche Unterzeichnung des Entscheids durch den Bauverwalter ausdrücklich beanstandet hat.
Nicht zu folgen ist sodann der Auffassung der BVD, von einer Aufhebung des Bauentscheids habe abgesehen werden können, weil die Baukommission dem Bauentscheid zumindest formlos zugestimmt habe. Zwar haben der Bauverwalter und die Präsidentin der Baukommission in einer gemeinsamen Stellungnahme zur Beschwerde an die BVD erklärt, die Baukommission sei anlässlich einer Sitzung vom 25. August 2023 über das laufende Baubewilligungsverfahren und die Einsprache der Beschwerdeführerin informiert worden. Zudem sei der Bauentscheid vom 12. September 2023 der Baukommission zur Kenntnis gebracht worden. Letzteres ergibt sich auch aus Dispositiv-Ziffer 5.6 des Bauentscheids. Daraus, dass die Baukommission in diesem Sinne über das Verfahren und den Bauentscheid informiert wurde, lässt sich jedoch klarerweise keine rechtsgültige Zustimmung der Baukommission zum Entscheid ableiten.
Schliesslich lässt sich die Nichtaufhebung des von der unzuständigen Behörde getroffenen Bauentscheids auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, wonach die Aufhebung des Bauentscheids und die Rückweisung der Sache an die Baukommission unter Umständen zu einem prozessualen Leerlauf geführt hätte. Der Gemeinde kommt bei der Auslegung der kommunalen Bauvorschriften mit Blick auf die Gemeindeautonomie ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zu, welcher von den Rechtsmittelbehörden zu beachten ist (vgl. Art. 109 Abs. 1 KV/BE und Art. 3 Abs. 1 des Berner Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG/BE; BSG 170.11] i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b und Art. 65 Abs. 1 BauG/BE; Urteil 1C_235/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 4). Umso wichtiger ist, dass die kommunale Behörde, die entscheidet, den Vorschriften entsprechend zusammengesetzt ist.
3.5. Indem die BVD den Bauentscheid vom 12. September 2023 nicht aufhob, obwohl dieser klarerweise von einer unzuständigen Behörde getroffen wurde, hat sie kommunales Recht - nämlich Art. 10, Art. 22 und Anhang II des Organisationsreglements vom 29. November 1999 i.V.m. Ziffer 04.0301.02 des Funktionendiagramms vom 1. Januar 2001 - nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich angewandt. Indem die Vorinstanz im Ergebnis den in diesem Sinne willkürlichen Entscheid der BVD schützte, hat auch sie die genannten kommunalen Bestimmungen willkürlich angewandt.
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als begründet. Sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Thierachern zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Thierachern und zum Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Thierachern, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle