Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_239/2025
Urteil vom 6. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Glättli,
gegen
Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz, Departement Bau, Moos 11, Postfach 16, 2513 Twann,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baupolizei; Baubewilligungspflicht von Arbeiten an bestehendem Holzsteg und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 24. März 2025 (100.2021.148U).
Sachverhalt
A.
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1199 in Twann-Tüscherz 1 (Twann), die mit einem Ferienhaus, einer Remise und einem Holzsteg in den Bielersee bebaut ist. Die Parzelle befindet sich auf der St. Petersinsel in einem kantonalen Naturschutzgebiet und wird von verschiedenen Bundesinventaren erfasst: Sie liegt namentlich im Perimeter der Bundesinventare der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 275 "St. Petersinsel"), der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 222 "Heidenweg/St. Petersinsel") sowie der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 111 "Hagneckdelta und St. Petersinsel [BE]").
B.
An einer Begehung der St. Petersinsel im Jahr 2017 stellten Vertreterinnen und Vertreter des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) und des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) fest, dass Arbeiten am Holzsteg der Parzelle Nr. 1199 vorgenommen worden waren. Nach einem Augenschein am 17. Oktober 2017 reichte A.________ am 28. Oktober 2018 ein nachträgliches Baugesuch ein mit der Umschreibung "Unterhalt Bootssteg: Ersetzen von abgenutzten, nicht defekten Pfählen durch neue gleicher Dimension." Aus den eingereichten Unterlagen (Plan und Foto) geht hervor, dass 9 von 16 Holzpfählen ersetzt worden waren.
Die Gemeinde leitete das Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne weiter. Dieses holte beim AGR und beim LANAT, Abteilung Naturförderung (ANF), eine Stellungnahme bzw. einen Fachbericht ein. Nachdem das AGR mit Verfügung vom 4. Juni 2019 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht erteilt hatte, verweigerte das RSA mit Gesamtentscheid vom 8. Mai 2020 die Baubewilligung. Gleichzeitig verfügte es den vollständigen Rückbau des Holzstegs innert einer Frist von fünf Monaten nach Rechtskraft der Verfügung.
Hiergegen erhob A.________ am 9. Juni 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Diese wies die Beschwerde am 14. April 2021 ab.
C.
Dagegen gelangte A.________ am 12. Mai 2021 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses stellte das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Verfahren zurück (Urteil 1C_601/2022 vom 9. Juli 2024, in: URP 2024 S. 640). Am 24. März 2025 hiess es die Beschwerde dahin gut, dass die Schonfrist vom 1. April bis 15. Juli nicht an die Wiederherstellungsfrist anzurechnen sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Dagegen hat A.________ am 9. Mai 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Bauvorhaben betreffend Unterhalt am bestehenden Bootssteg keiner Baubewilligung bedürfe. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an das RSA zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Subsubeventualiter sei die Wiederherstellungsfrist auf mindestens ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen.
E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVD schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz verweist auf den angefochtenen Entscheid, den sie vollumfänglich unterstützt. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachten den angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform.
Mit Replik vom 11. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Bausache. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde gegen die Verweigerung seines nachträglichen Baugesuchs und die Wiederherstellungsverfügung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - vorbehältlich genügend begründeter Rügen - auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das Verwaltungsgericht bejahte die Baubewilligungspflicht nach dieser Bestimmung, weil 9 von 16, d.h. 56 % der den Steg tragenden Pfähle ersetzt und damit nicht unerhebliche Änderungen an der baulichen Substanz vorgenommen worden seien.
Diese Erwägungen sind aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarinnen und Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.; Urteil 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 4, in: ZBl 126/2025 214; je mit Hinweisen). Ob eine Baute oder Anlage nennenswerte Einflüsse auf die Umwelt hat, hängt namentlich von der Art und der Empfindlichkeit der Umgebung ab, in der sie verwirklicht werden soll (BGE 150 II 489 E. 2.1; Urteil 1C_79/2022 vom 30. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend handelte es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in die bauliche Substanz eines bestehenden Stegs (Ersatz von mehr als der Hälfte der Pfähle), der überdies in einem besonders empfindlichen Gebiet liegt (u.a. Moorlandschaft sowie Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung), in dem bauliche Massnahmen nur sehr beschränkt zulässig sind. Dies begründet das Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle. Sind die baulichen Massnahmen bereits erfolgt, so muss zumindest eine nachträgliche Überprüfung in einem förmlichen Baubewilligungsverfahren stattfinden.
4.
Materiell ist in erster Linie streitig, ob die vorgenommenen Arbeiten nach Art. 23d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung zulässig sind. Nach dieser Bestimmung sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Abs. 1). Unter dieser Voraussetzung sind insbesondere zulässig: die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (lit. a), der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen (lit. b), Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen (lit. c) und die für die Anwendung der Buchstaben a-c notwendigen Infrastrukturanlagen (lit. d).
4.1. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der in den 1960er Jahren rechtmässig erstellte Steg dürfe unterhalten und dadurch seine Nutzungsdauer bis zum Ablauf der normalen Lebensdauer erstreckt werden. Unzulässig sei dagegen ein Wiederaufbau; Gleiches gelte, wenn tragende Teile einer Baute oder Anlage gezielt in mehreren Etappen erneuert würden, um dadurch die Nutzbarkeit der Baute über die normale Lebensdauer hinaus zu erreichen. Vorliegend sei ein wesentlicher Teil (56 %) der tragenden Pfähle ersetzt worden, wodurch in erheblichem Umfang in die Grundstruktur und Substanz der Baute eingegriffen worden sei. Es handle sich auch nicht um einen untergeordneten Teil eines Hauses, der mit diesem eine funktionelle und konstruktive Einheit bilde (wie im Fall 1C_601/2022 vom 9. Juli 2024, in: URP 2024 S. 640, wo es um den Ersatz von Holzdielen der Terrasse eines Ferienhauses ging), sondern um einen wesentlichen Teil eines Stegs, der in erheblichem Abstand vom Ferienhaus liege und von diesem baulich und funktional unabhängig, mithin selbstständig zu beurteilen sei. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass die normale Lebensdauer des Stegs durch die Arbeiten verlängert worden sei, da diese massgeblich von der Lebensdauer der Pfeiler abhänge, welche die wesentliche tragende Struktur der Baute darstellten. Es handle sich somit nicht um Unterhalt oder Erneuerung i.S.v. Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG. Ein Tatbestand von Art. 23d Abs. 2 lit. a, c oder d NHG falle nicht in Betracht.
4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen habe. Er macht geltend, die einzige Begehung datiere vom 17. Oktober 2017; die diesbezügliche Aktennotiz stelle keine Tatsachen fest, sondern gebe lediglich die Aussagen der Anwesenden sinngemäss wieder. Es seien auch keine Fotos erstellt oder die Situation auf andere Weise dokumentiert worden.
Das Verwaltungsgericht stellte jedoch nicht einzig auf diese Aktennotiz ab, sondern hielt fest, der aktuelle Zustand des Stegs sei "aus den Akten" ersichtlich. Diese umfassen zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Fotos des Stegs und einen (zusammen mit dem Baugesuch) eingereichten Situationsplan, auf dem die ersetzten Pfähle rot markiert wurden. Weiter befinden sich in den Akten ein Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern sowie eine Luftaufnahme, auf denen die Lage von Ferienhaus und Steg ersichtlich ist. Weshalb diese Fotos und Pläne nicht ausreichen, um sich ein Bild von der bestehenden Situation zu machen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, insbesondere zur tragenden Funktion der Pfeiler, ohne allerdings darzulegen, inwiefern dieser offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich, zeigen doch die beiden Fotos des Stegs klar, dass die im Wasser stehenden Pfähle den Steg tragen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie auch anderen Zwecken dienen können (wie z.B. dem Anbinden von Booten oder als Ein- und Ausstiegshilfen). Ob der Steg auch mit weniger Pfeilern hätte errichtet werden können, spielt keine Rolle; zu beurteilen sind die konkret vorgenommenen Arbeiten am bestehenden Steg.
4.4. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Ersatz der 9 Pfähle sei als Unterhalt bzw. Erneuerung einer rechtmässig erstellten Anlage zu qualifizieren, was gemäss Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG auch in einer Moorlandschaft zulässig sei. Der Ersatz einzelner, witterungsbedingt beschädigter Holzpfähle ziele darauf ab, Substanz und Gebrauchsfähigkeit des Bootsstegs im bestehenden Umfang zu erhalten und habe keinen neuen Lebenszyklus initiiert. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, der Steg sei eine Nebenanlage, die integralen Bestandteil des Ferienhauses bilde. Es müsse daher zulässig sein, die Lebensdauer des Bootsstegs durch Unterhaltsarbeiten demjenigen des Ferienhauses anzupassen. Mit dem Wegfall des Ferienhauses werde dann auch der Steg seine Existenzberechtigung verlieren.
4.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 23d NHG restriktiv auszulegen, da Art. 78 Abs. 5 BV an sich ein absolutes Veränderungsverbot vorsieht, nicht nur für Moore, sondern auch für Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (BGE 138 II 281 E. 6.2 und 6.3; Urteil 1C_515/2012 vom 17. September 2013 E. 6.1, in: URP 2013 707 und RDAF 2014 I 367).
Der zitierte Entscheid 1C_515/2012 betraf ebenfalls die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel. Das Bundesgericht hielt im Anschluss an seinen Augenschein fest, diese dienten ausschliesslich Erholungszwecken und stellten keine moortypische Besiedlung, sondern eine Beeinträchtigung der Moorlandschaft dar (E. 5.5 f.). Sie kollidierten überdies mit dem Schutz der Wasser- und Zugvögel in einem Reservat von internationaler und nationaler Bedeutung (E. 5.7). Der Wiederaufbau der Ferienhäuser sei daher mit dem Schutzzweck unvereinbar und unzulässig. Das Bundesgericht räumte ein, dass die Lebensdauer der bestehenden Ferienhäuser mit geeigneten Unterhalts- und Erneurungsarbeiten verlängert werden könne und es daher geraume Zeit dauern könne, bis die Ferienhaussiedlung auf der St. Petersinsel ganz verschwunden sei. Allerdings stünden die in Art. 23d Abs. 2 NHG genannten Nutzungen unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit (gemäss Abs. 1) und seien restriktiv auszulegen. Insofern umfassten "Unterhalt" und "Erneuerung" i.S.v. lit. b nur Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der bestehenden Bauten im Rahmen der normalen Lebensdauer (E. 6.1).
4.4.2. Diese Rechtsprechung wurde kürzlich im Urteil 1C_601/2022 vom 9. Juli 2024 E. 5.4 (URP 2024 S. 640) bestätigt, das ebenfalls die St. Petersinsel betraf. Das Bundesgericht erwog, die Begriffe des gemäss Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG ausdrücklich erlaubten Unterhalts und der Erneuerung seien auf den Kern des verfassungsmässig garantierten Besitzstands zu beschränken. Danach sei eine laufende Erneuerung, die auf eine Ausnutzung der "normalen Lebensdauer" abziele, zulässig. Sie finde jedoch insbesondere dort ihre Grenzen, wo tragende Teile einer Baute ersetzt würden, und zwar auch, wenn dies in mehreren Etappen geschehe. Den im konkreten Fall streitigen Ersatz der Terrassendielen des Ferienhauses qualifizierte sie als zulässige Erneuerungsmassnahme, die nicht in die eigentliche Substanz der Baute eingreife und deren Fortbestand nicht über die normale Lebensdauer hinaus verlängere.
4.4.3. Im vorliegenden Fall gehören dagegen die Pfähle als tragende Teile des Stegs zu dessen Substanz. Mit dem Austausch von über der Hälfte aller Pfähle wird massiv in die Bausubstanz eingegriffen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängt die Lebensdauer eines Stegs massgeblich von der Haltbarkeit der im Wasser stehenden Pfähle ab, weshalb deren Erneuerung lebensdauerverlängernde Wirkung hat.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Steg auch nicht integraler Bestandteil des Ferienhauses: Dieses steht in geraumem Abstand vom Ufer und weist keine bauliche Verbindung zum Steg auf. Auch funktional ist die Verbindung nicht derart eng, dass von einer einzigen Anlage auszugehen wäre, kann doch das Ferienhaus auch ohne Bootssteg genutzt werden. Auch diesbezüglich ist vor dem Hintergrund von Art. 78 Abs. 5 BV im Zweifel von einem engen Anlagenbegriff auszugehen, d.h. Nebenanlagen und Anbauten sind in der Regel separat zu beurteilen (so auch Urteil des Berner Verwaltungsgerichts VGE 100.2020.126 vom 21. September 2022, URP 2024 S. 646 E. 4.8 mit Anmerkung PETER M. KELLER).
4.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Steg sei eine für die Erschliessung des Ferienhauses notwendige Infrastrukturanlage i.S.v. Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG.
Dies wurde vom Verwaltungsgericht verneint, weil die Parzelle über den Landweg erschlossen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, weil der Heidenweg nur zu stark eingeschränkten Fahrzeiten befahrbar sei und regelmässig bei Hochwassersituationen aus Sicherheitsgründen gesperrt werde. Zeitweise stelle der Bootssteg daher die einzige Erschliessungsmöglichkeit für die Ferienhausparzelle dar. Deshalb verfügten auch fast alle Ferienhausparzellen auf der St. Petersinsel über einen Bootssteg und einen entsprechenden Seezugang.
In der parlamentarischen Beratung von Art. 23d Abs. 2 NHG wurde ausgeführt, Erschliessungsanlagen seien nur zulässig, soweit sie für die in lit. a-c aufgezählten Nutzungen unerlässlich seien (Votum Jagmetti, AB 1992 S 622). Diese Unerlässlichkeit wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und liegt auch nicht auf der Hand. Das Ferienhaus ist unstreitig auf dem Landweg erreichbar, wenn auch nur zu eingeschränkten Zeiten mit einem Fahrzeug. An die Erschliessung eines Ferienhauses in einem Schutzgebiet können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie bei ständig bewohnten Bauten im Siedlungsgebiet. Dass die Strasse aus Sicherheitsgründen bei Hochwasser gesperrt werden muss, stellt die Erschliessung der Parzelle nicht grundsätzlich in Frage.
4.6. Überschreiten die vorgenommenen Arbeiten somit das Mass des nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG zulässigen Unterhalts bzw. der Erneuerung, und fällt auch kein anderer Tatbestand (insbes. Abs. 2 lit. d) in Betracht, so sind sie nicht bewilligungsfähig.
5.
Zu prüfen bleibt noch die Zulässigkeit der Wiederherstellungsverfügung.
5.1. Das Verwaltungsgericht bejahte das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bereits aufgrund des für die Raumplanung fundamentalen Prinzips der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet; dies gelte auch für unbedeutende Vorhaben (mit Hinweis auf Urteil 1C_280/2022 vom 15. März 2024 E. 4.5.3). Dass die Schutzziele gemäss Darstellung des Beschwerdeführers nur in einem unerheblichen Umfang tangiert würden, sei daher nicht massgebend, insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen. Der Beschwerdeführer, der Partei im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_515/2012 vom 17. September 2013 betreffend die Uferschutzplanung St. Petersinsel gewesen sei, habe zumindest damit rechnen müssen, dass der Ersatz der Mehrheit der tragenden Elemente den blossen Unterhalt im Rahmen der normalen Lebensdauer überschreiten könne und daher eine Baubewilligung erforderlich sei. Weitere konkrete Umstände, welche ausnahmsweise einen Verzicht auf die Wiederherstellung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne das Ferienhaus nach wie vor bestimmungsgemäss genutzt werden und der Zugang zum See sei auch ohne den Steg möglich. Ohnehin sei der Wille, eine attraktive Situation zu erhalten, kein Grund für die Beibehaltung einer widerrechtlichen Baute. Auch der Umfang der Massnahme sei nicht zu beanstanden: Da auf der gesamten Länge des Stegs Pfähle widerrechtlich ersetzt worden seien, müsse die gesamte Konstruktion zurückgebaut werden.
5.2. Diese Erwägungen sind aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich, wie im Folgenden kurz darzulegen ist:
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Trennungsprinzip sei nicht verletzt, weil es sich beim Steg um eine Nebenanlage eines zonenkonformen Ferienhauses handle, d.h. die entscheidende Voraussetzung der "Nichtzonenkonformität" fehle. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich um ein Nichtbaugebiet handle, offensichtlich unrichtig sei. Dies geht auch nicht aus den Akten hervor: Im Entscheid des RSA (S. 4) wurde festgehalten, das Bauvorhaben liege nach der vom AGR am 22. April 2010 genehmigten Uferschutzplanung, Teilplan Nr. 9 St. Petersinsel, in der Landwirtschaftszone. Gemäss den Sektorenvorschriften (Art. 5) dürfen im Sektor 1 "Ferienhäuser" keine neue Bauten und Anlagen jeglicher Art erstellt werden, sondern lediglich bestehende Bauten und Anlagen unterhalten werden. Im Übrigen befindet sich die Parzelle in einem kantonalen Naturschutzgebiet (vgl. Fachbericht ANF/LANAT vom 13. Juni 2019 Ziff. 1.7.1) sowie in nationalen Schutzgebieten mit grundsätzlichem Bauverbot. Es besteht auch aus diesem Grund ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Bauten.
5.3. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Beeinträchtigung der Schutzziele sei als nicht erheblich einzustufen.
5.3.1. Dem widerspricht das BAFU in seiner Vernehmlassung: Der an den Ufern der St. Petersinsel vorkommende Röhricht sei für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten von hoher Bedeutung: Im Frühling bauten die stark gefährdete Zwergdommel und die als verletzlich eingestuften Bartmeisen und Tüpfelsumpfhühner im Schilf ihre Nester. Im Sommer fänden Enten und weitere Arten Verstecke, wenn sie zur Mauser (Wechsel des Gefieders) für kurze Zeit flugunfähig seien. Im Herbst fänden Zugvögel Schlafplätze auf ihrem Vogelzug, und im Winter würden die Röhrichte von unzähligen geflügelten Wintergästen als Nahrungsquelle genutzt. Insekten und Spinnen überwinterten in den Hohlräumen. Den Uferbereichen und den ufernahen Seeflächen der St. Petersinsel komme daher eine besondere Bedeutung für Wasser- und Zugvögel zu. Bei den Zugvögeln handle es sich oft um Arten, die aus unbewohnten oder spärlich bewohnten Gebieten Nordeuropas zu uns gelangten und deshalb nicht an Menschen gewohnt und diesen gegenüber sehr scheu sein könnten. Solche Vogelarten reagierten auf die durch die Nutzung der Ferienhäuser und ihren Anlagen regelmässige oder temporäre Präsenz von Menschen sehr empfindlich. Der Bestand insbesondere von geschützten Wasser- und Zugvögeln schwinde daher erfahrungsgemäss, wo eine von Menschen genutzte Infrastruktur vorhanden sei. Gerade Freizeitnutzungen wie Segeln, Wasserspiele und Baden störten die Vögel in den umliegenden Bereichen. Somit bewirke - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - auch die Nutzung der Bootsstege Störungen, die mit Blick auf die in der Moorlandschaft St. Petersinsel vorkommende gefährdete Fauna als besonders schwere Beeinträchtigung des Schutzzieles gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) zu qualifizieren sei, wonach besondere Rücksicht auf die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten zu nehmen sei.
5.3.2. Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Anwohner und Anwohnerinnen den Seeanstoss auch ohne Steg benutzen werden und die Störung der Wasser- und Zugvögel durch Freizeitaktivitäten - auch im Bereich der Parzelle Nr. 1199 - daher nicht völlig verschwinden wird, solange sich dort ein Ferienhaus befindet. Art. 8 Moorlandschaftsverordnung verpflichtet jedoch die Kantone dafür zu sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Die Beseitigung des Stegs stellt dazu einen ersten Schritt dar. Dadurch entfallen zumindest die unmittelbar mit dem Steg verbundenen Störungen (z.B. durch anlegende Boote oder Personen, die sich auf dem Steg aufhalten). Mit dem Abbau des Stegs verbessern sich auch die Chancen für eine Regeneration des Röhrichts im Bereich des Stegs, der ausweislich der Fotos beidseits von Röhricht umgeben ist.
5.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die wichtige Erschliessungsfunktion des Stegs für die Ferienhausparzelle beruft, kann auf das oben (E. 4.5) Gesagte verwiesen werden. Die Kosten für die Beseitigung des einfachen Holzstegs dürften gering sein. Ein allfälliger Wertverlust des Grundstücks wäre hinzunehmen. Dieser ist letztlich die Konsequenz des zeitlich beschränkten Besitzstandsschutzes des Stegs, der nach 70 Jahren seine normale Lebensdauer erreicht oder überschritten haben dürfte.
6.
Das Verwaltungsgericht erachtete die vom RSA angesetzte Wiederherstellungsfrist von fünf Monaten ab Rechtskraft der Verfügung als grundsätzlich ausreichend. Allerdings dürften die Arbeiten nur ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Vögel und Säugetiere ausgeführt werden, d.h. nicht zwischen dem 1. April und dem 15. Juli. Das Verwaltungsgericht erwog, je nachdem, wann die Rechtskraft eintrete, könne diese Schonfrist zu einer Verkürzung der Wiederherstellungsfrist führen. Es änderte daher die Wiederherstellungsanordnung dahin ab, dass die Schonfrist vom 12. April bis 15. Juli nicht an die fünfmonatige Wiederherstellungsfrist anzurechnen sei.
Der Beschwerdeführer erachtet die Frist weiterhin als deutlich zu kurz für die Planung und Ausführung des Rückbaus, insbesondere um die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden und die vorgesehene ökologische Baubegleitung zu bewältigen, ohne dies allerdings näher zu substanziieren und zu plausibilisieren. Es ist daher an der angesetzten 5-monatigen Frist festzuhalten. Sofern ausserordentliche Witterungs- oder Hochwasserereignisse die Einhaltung der Frist verunmöglichen sollten, hätte er die Möglichkeit, eine Fristverlängerung beim RSA zu beantragen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber