Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_465/2026
Urteil vom 4. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen,
Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2026 wies das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch von A.________ um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorien A (35kW) und B gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 11. Juni 2026 ab. Dagegen gelangte A.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Unter anderem ersuchte er dort am 29. Juli 2026 um sofortige superprovisorische Aufhebung der Fahrsperre sowie eventualiter um unverzüglichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Am 5. August 2026 wies die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 18. August 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab.
2.
Mit Eingabe vom 19. August 2026 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht um Wiedererwägung des Entscheids vom 18. August 2026 sowie um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Schreiben vom 20. August 2026 teilte ihm das Verwaltungsgericht unter anderem mit, der Rechtsbehelf der Wiedererwägung sei nur in der verwaltungsinternen Rechtspflege zugelassen. Gerichtsurteile würden nicht in Wiedererwägung gezogen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Revision - die dann aber ein formelles ausserordentliches Rechtsmittel darstelle - gegeben seien. Auf Revisionsbegehren werde nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können (unter Verweis auf Art. 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1). Da die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht noch offen stehe, leite es die Eingabe vom 19. August 2026 nicht zur weiteren Prüfung an das Bundesgericht weiter.
3.
Mit Eingabe vom 1. September 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 19. August 2026 an das Verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.
Das Bundesgericht hat beim Verwaltungsgericht dessen Entscheid vom 18. August 2026 eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern massgebliches Recht verletzt ist. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1).
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, es habe auf seine Eingabe vom 19. August 2026, insbesondere sein erneutes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, nicht reagiert und damit eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen sowie das Willkürverbot verletzt. Er geht indes in keiner Weise auf das erwähnte Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2026 ein und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung dieses Schreibens unter den gegebenen Umständen eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung begangen haben oder in Willkür verfallen sein soll. Seine Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich materiell zur Frage der Erteilung des fraglichen Lernfahrausweises äussert, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hinaus. Auf die Beschwerde ist demnach ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um sofortige superprovisorische Erteilung der temporären Fahrberechtigung für Motorfahrzeuge/Mofas ist damit gegenstandslos, ebenso sein Gesuch um vollständigen Beizug der kantonalen Vorakten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, Abteilungspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur