Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_252/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 23. April 2025 (300.2024.228).
Erwägungen
1.
Am 24. Dezember 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ vorsorglich den Führerausweis für Motorfahrzeuge sowie den Schiffsführerausweis und ordnete zur Abklärung seiner Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 23. April 2025 trat die Rekurskommission gestützt auf Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte. Im Weiteren auferlegte sie ihm gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
2.
Am 5. Mai 2025 (Poststempel) erhebt A.________ mit vom 28. April 2025 datierter Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission.
Das Bundesgericht hat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe den Kostenvorschuss wegen Fehlens eines Einkommens nicht leisten können. Auch macht er unter anderem geltend, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei falsch und rechtsunwirksam. Ferner wendet er sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids indessen nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie aus dem erwähnten Grund auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und ihm gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE die Verfahrenskosten auferlegt hat. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, zumal sie offensichtlich unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer materielle Anträge, namentlich auf sofortige Herausgabe des Führerausweises, stellt oder materielle Ausführungen macht, da er damit über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht, der auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur