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Giudici

26,476 giudici

Geschäftsführer der Mareco tätig geblieben
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Geschäftsführer ebenfalls H.________ war
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Geschäftsführerin der W.________ AG
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Geschäftsführer mit Einzelunterschrift
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Geschäftsführer seit 31. Januar 2007 der "C.________ GmbH" im Handelregister eingetragen. Es könne deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden
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Geschäftsführung der Tochtergesellschaft
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Geschäftsführung der Tochtergesellschaft Einfluss nimmt (Erwägung 7.1 vorne). Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt
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Geschäftsführung der Tochtergesellschaft einmischen
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Geschäftsführung der Tochtergesellschaft einmischt (BGE 117 II 570 E. 4a S. 574). Eine blosse Einflussnahme von Organen einer Muttergesellschaft auf diejenigen der Tochter vermag allerdings regelmässig keine Organverantwortung gegenüber der Tochtergesellschaft zu begründen. Eine faktische Organschaft in der Tochtergesellschaft entsteht aber dann
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Geschäftsführung fällt nämlich jedenfalls die Frage
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Geschäftsführung. Inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung als solche Prüfungsgegenstand der Aufsichtsbeschwerde ans Bundesgericht sein kann
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Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes sowie über die Aufsicht über das Versicherungsgericht
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Geschäftsgeheimnissen) auch die Geheimhaltungsinteressen zahlreicher Drittklienten des betroffenen Bankkunden
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Geschäftsgeheimnisse zu wahren haben
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Geschäftshaus
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Geschäftshauses auf der Parzelle Nr. 117 in Davos Platz. Gleichzeitig wies sie eine Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft W.________ gegen das Bauprojekt ab. Die von der Stockwerkeigentümerschaft bzw. von einzelnen Stockwerkeigentümern gegen die Baubewilligung erhobenen Beschwerden wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 28. April 2009 sowie das Bundesgericht am 17. Februar 2010 (Urteil 1C_388/2009) ab
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Geschäftskorrespondenzen
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Geschäftsleitung
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Geschäftsleitung dieser Gesellschaft verletzen können
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Geschäftsräumen eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen zur Verfügung stehen
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Geschäftsräumen innert 30 Tagen bereinigt werden. Macht der Mieter geltend
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Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht
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Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR)
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Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG; SR 221.213.11) den bisherigen Mietzins sowie die bisherige Belastung des Mieters für Nebenkosten
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Geschäftsräumlichkeiten gemäss einer bereits vorliegenden Baubewilligung zu erstellen
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Geschäftsräumlichkeiten zu erstellen
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Geschäftssphäre anzuordnen
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Geschäftsstelle Zug" in der Stadt Zug eine Volksinitiative mit dem Titel "Schluss mit goldenen Fallschirmen für Stadträte - Nein zu überrissenen Abgangsentschädigungen" ein. Der Initiativtext lautete wie folgt:
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Geschäftstätigkeit der I.________ war das Vermögensverwaltungsgeschäft mit Kundengeldern. H.________ veranlasste eine Vielzahl von Anlegern dazu
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Geschäftsunterlagen
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Geschäftsunterlagen belegt. Sie hätten Bruttogewinne von Fr. 4
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Geschiebe-
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Geschiebesammler. Der Linthkanal entwässert den Walensee in den Zürichsee. Von Weesen bis Ziegelbrücke fliesst der Linthkanal in einem Einschnitt; unterhalb von Ziegelbrücke liegt er dagegen über dem Terrain
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Geschlecht
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Geschosse) vor. Die umstrittene Änderung stelle somit eine Präzisierung des Gestaltungsplans dar
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Geschosszahl
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Geschosszahlen
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Geschosszahlen fest
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Geschosszahlregelung verzichtet werde. Die Interpretation der Beschwerdeführenden
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Geschosszahlregelung verzichtet wird
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Geschwindigkeit gleichermassen beeinflusst. Die Betriebsgefahr ist aber nicht abstrakt zu bestimmen
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Geschwister der Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder mithelfen würden
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Geschwister führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag
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Geschwister leben. Eine besondere wirtschaftliche oder soziale Integration hierzulande ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht dargetan. Seine 2007 in die Schweiz nachgezogene Ehefrau stammt ebenfalls aus der Türkei
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Geschwistern der Beschwerdeführerin
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Geschwistern des Verstorbenen dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung) am 18. März 2011 ab
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Gesellschaft an den neuen Kommunikationstechnologien
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Gesellschaft D.________
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Gesellschaft des Kantons Luzern
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Gesellschaft des Kantons Luzern (DISG)
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