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X.________ könne sich für sein Aufenthaltsrecht nicht (mehr) auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen. Ausserdem habe er sich zumindest die beiden letzten Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen mittels Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen

1 sentenze·0 Presidente·3 visualizzazioni
22 giu 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 925/2011/II Corte di diritto pubblico/Cittadinanza e diritto degli stranieri/Zug·DE·17 min·1
Rigetto parz.