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X.________ könne sich für sein Aufenthaltsrecht nicht (mehr) auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen. Ausserdem habe er sich zumindest die beiden letzten Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligungen mittels Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen

1 Entscheide·0 Präsident·3 Aufrufe
22. Juni 12

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 925/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/Zug·DE·17 min·1
Teilweise Abweisung