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Vorstand als "unwirksam" bezeichne. Sodann sei die gerichtliche Auseinandersetzung über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Vereinsorgane einer Klärung durch Vergleich höchstens dann zugänglich

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22 dic 08

Personenrecht

5A 683/2008/II Corte di diritto civile/Diritto delle persone/StGallen·DE·17 min·1
Rigetto parz.