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Vorstand als "unwirksam" bezeichne. Sodann sei die gerichtliche Auseinandersetzung über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Vereinsorgane einer Klärung durch Vergleich höchstens dann zugänglich

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22. Dez. 08

Personenrecht

5A 683/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht/StGallen·DE·17 min·1
Teilweise Abweisung