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Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wie für die Beschlagnahme ist zunächst ein hinreichender Tatverdacht. Dabei genügt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände

1 sentenze·0 Presidente·9 visualizzazioni
1 set 09

Strafprozess

1B 63/2009/I Corte di diritto pubblico/Procedura penale·DE·11 min·13
Rigetto parz.