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Mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht zu hören. Denn die gerügten Sachverhaltselemente betreffen die Beurteilung der geltend gemachten Forderung wegen der Darlehensgewährung an die W.________ SA. Dieses Schadenersatzbegehren bildet jedoch gerade nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens

1 sentenze·0 Presidente·11 visualizzazioni
8 dic 08

Gesellschaftsrecht

4A 267/2008/I Corte di diritto civile/Diritto delle società/Zug·DE·23 min·17
Rigetto