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Mit der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sind die Beschwerdeführerinnen nicht zu hören. Denn die gerügten Sachverhaltselemente betreffen die Beurteilung der geltend gemachten Forderung wegen der Darlehensgewährung an die W.________ SA. Dieses Schadenersatzbegehren bildet jedoch gerade nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens

1 arrêts·0 Président·11 consultations
8 déc. 08

Gesellschaftsrecht

4A 267/2008/Ire Cour de droit civil/Droit des sociétés/Zug·DE·23 min·17
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