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Im vorliegenden Fall tritt die Südfassade als Einheit mit dem umstrittenen Vorbau auf. Zudem macht Letzterer mehr als einen Drittel der Fassade aus. Für eine Privilegierung des doch massiv in Erscheinung tretenden Nebenbaus ist kein Grund ersichtlich. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht auseinander

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23 mars 11

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 492/2010/Ire Cour de droit public/Aménagement du territoire et droit public des constructions/Graubuenden·DE·16 min·13
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