Im Übrigen habe sie auch als nicht pfandgesicherte Gläubigerin ein schutzwürdiges Interesse. Hätte nämlich im Spezialliquidationsverfahren ein Überschuss resultiert — Giudici — Swissrulings
Im Übrigen habe sie auch als nicht pfandgesicherte Gläubigerin ein schutzwürdiges Interesse. Hätte nämlich im Spezialliquidationsverfahren ein Überschuss resultiert