Gegenstand der Basisverträge bilden nach deren jeweiligen Ziffern I. die im Interesse des Gesamtunternehmens stehenden Regelungen für die Aufnahme neuer Partner — Giudici — Swissrulings
Gegenstand der Basisverträge bilden nach deren jeweiligen Ziffern I. die im Interesse des Gesamtunternehmens stehenden Regelungen für die Aufnahme neuer Partner