Gegenstand der Basisverträge bilden nach deren jeweiligen Ziffern I. die im Interesse des Gesamtunternehmens stehenden Regelungen für die Aufnahme neuer Partner — Richter — Swissrulings
Gegenstand der Basisverträge bilden nach deren jeweiligen Ziffern I. die im Interesse des Gesamtunternehmens stehenden Regelungen für die Aufnahme neuer Partner