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Entwässerungsreglement (KER) heissen. Es sieht in § 24 eine Anschlussgebühr vor. Diese soll nicht mehr nach Massgabe des durch die kantonale Gebäudeschätzung festgelegten Neubauwertes

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29 lug 09

Politische Rechte

1C 4/2009/I Corte di diritto pubblico/Diritti politici/Schwyz·DE·8 min·11
Rigetto