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Entwässerungsreglement (KER) heissen. Es sieht in § 24 eine Anschlussgebühr vor. Diese soll nicht mehr nach Massgabe des durch die kantonale Gebäudeschätzung festgelegten Neubauwertes

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29. Juli 09

Politische Rechte

1C 4/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Schwyz·DE·8 min·11
Abweisung