Skip to content

Entgegen ihrem Antrag ist den Beschwerdeführern keine Frist zu Beschwerdeergänzung einzuräumen. Da die Beschwerde sich bereits unter dem Gesichtspunkt von Art. 84 BGG als unzulässig erweist

1 rulings·0 President·10 views
May 25, 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 219/2010/First Public Law Division/Mutual Legal Assistance and Extradition·DE·6 min·14
Inadmissible