Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss: Die Vorinstanz hat die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2012 behandelt. Sie hat die darin geäusserte Ansicht der Beschwerdeführer
2C 513/2012/II Corte di diritto pubblico/Finanze pubbliche & diritto tributario/Zurich·DE·10 min·12
Rigetto
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss: Die Vorinstanz hat die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2012 behandelt. Sie hat die darin geäusserte Ansicht der Beschwerdeführer — Giudici — Swissrulings