Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss: Die Vorinstanz hat die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2012 behandelt. Sie hat die darin geäusserte Ansicht der Beschwerdeführer
2C 513/2012/IIe Cour de droit public/Finances publiques & droit fiscal/Zurich·DE·10 min·12
Rejet
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss: Die Vorinstanz hat die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2012 behandelt. Sie hat die darin geäusserte Ansicht der Beschwerdeführer — Juges — Swissrulings