Skip to content

Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde sind gegeben: Es kann mit ihr der Entscheid über das Nichtzustandekommen des Referendums angefochten werden (Art. 82 lit. c BGG). Das Verwaltungsgerichtsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Stimmbürger

1 sentenze·0 Presidente·1 visualizzazioni
15 lug 11

Politische Rechte

1C 169/2011/I Corte di diritto pubblico/Diritti politici/Aargau·DE·8 min·1
Rigetto