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Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde sind gegeben: Es kann mit ihr der Entscheid über das Nichtzustandekommen des Referendums angefochten werden (Art. 82 lit. c BGG). Das Verwaltungsgerichtsurteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 88 Abs. 1 lit. a BGG). Die Stimmbürger

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15. Juli 11

Politische Rechte

1C 169/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Politische Rechte/Aargau·DE·8 min·1
Abweisung