Die Stellungnahme vom 10. Februar 2011 enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine derartige Behauptung. Insofern fällt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht. Welche anderen Vorbringen unbeachtet geblieben sind — Giudici — Swissrulings
Die Stellungnahme vom 10. Februar 2011 enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine derartige Behauptung. Insofern fällt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht. Welche anderen Vorbringen unbeachtet geblieben sind