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Die Stellungnahme vom 10. Februar 2011 enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine derartige Behauptung. Insofern fällt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausser Betracht. Welche anderen Vorbringen unbeachtet geblieben sind

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26. Okt. 11

Enteignung

1C 246/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung/Aargau·DE·13 min·22
Teilweise Abweisung