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Das Gesetz enthält keine Formvorschrift für die Ausübungserklärung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann auf die bisherige Praxis abgestellt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Danach bedarf die Ausübungserklärung zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form (vgl. BGE 73 II 162 E. 5 S. 168). Die Erklärung kann auch in prozessrechtlicher Form abgegeben werden

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25 gen 13

Sachenrecht

5A 669/2012/II Corte di diritto civile/Diritti reali/BaselLandschaft·DE·15 min·1
Rigetto parz.