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Das Gesetz enthält keine Formvorschrift für die Ausübungserklärung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann auf die bisherige Praxis abgestellt werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Danach bedarf die Ausübungserklärung zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form (vgl. BGE 73 II 162 E. 5 S. 168). Die Erklärung kann auch in prozessrechtlicher Form abgegeben werden

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Jan 25, 13

Sachenrecht

5A 669/2012/Second Civil Law Division/Property Law/BaselLandschaft·DE·15 min·1
Partial dismissal