B3 in der Einstellungsverfügung abgedeckt. Damit kann jedenfalls nicht von einer unverhältnismässigen Prangerwirkung gesprochen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Umstand gewürdigt — Giudici — Swissrulings
B3 in der Einstellungsverfügung abgedeckt. Damit kann jedenfalls nicht von einer unverhältnismässigen Prangerwirkung gesprochen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Umstand gewürdigt