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B3 in der Einstellungsverfügung abgedeckt. Damit kann jedenfalls nicht von einer unverhältnismässigen Prangerwirkung gesprochen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Umstand gewürdigt

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3. Juli 12

Strafprozess

1B 68/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·14 min·1
Abweisung