Auf die von den Enteignern erhobenen neuen Beweisanträge kann daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. Dagegen kann die von ihnen im bundesgerichtlichen Urteil eingereichte Stellungnahme Wüest & Partner berücksichtigt werden: Soweit sie speziell zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung nimmt