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Auf die von den Enteignern erhobenen neuen Beweisanträge kann daher grundsätzlich nicht eingetreten werden. Dagegen kann die von ihnen im bundesgerichtlichen Urteil eingereichte Stellungnahme Wüest & Partner berücksichtigt werden: Soweit sie speziell zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung nimmt

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9. Dez. 11

Enteignung

1C 100/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung·DE·1h 10min·2
LeitentscheidBGEAbweisung