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Auf beide Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

1 sentenze·0 Presidente·2 visualizzazioni
19 mar 10

Strafprozess

1B 310/2009/I Corte di diritto pubblico/Procedura penale·DE·6 min·1
Rigetto