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Auf beide Beschwerden ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

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19. März 10

Strafprozess

1B 310/2009/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·6 min·1
Abweisung