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Art. 32-40 OR bezögen sich nur auf den Abschluss von Verträgen. Da es sich bei der Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR um eine einseitige Willenserklärung handle

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Vertragsrecht

4A 107/2010/I Corte di diritto civile/Diritto contrattuale/Zurich·DE·13 min·1
Rigetto parz.