Skip to content

Art. 32-40 OR bezögen sich nur auf den Abschluss von Verträgen. Da es sich bei der Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR um eine einseitige Willenserklärung handle

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
3. Mai 10

Vertragsrecht

4A 107/2010/I. zivilrechtliche Abteilung/Vertragsrecht/Zurich·DE·13 min·1
Teilweise Abweisung