Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_44/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Schaffhausen,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2025 (63/2024/22).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 wies die IV-Stelle Schaffhausen den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 teilweise gut, hob die Verfügung vom 22. Mai 2024 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch entscheide.
2.
2.1. Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 144 IV 321 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu tätigen, bevor sie über den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin neu zu verfügen haben wird. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.
2.2. Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Dass der Beschwerdeführerin durch die Rückweisung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entsteht, ist unbestritten.
2.4. Nachdem die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich abgeklärt beurteilt und die Sache diesbezüglich zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, würde sodann auch die Gutheissung der Beschwerde - die im Übrigen eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung für die Rückweisung vermissen lässt (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Damit sind auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin.
2.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist